Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M A, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Jänner 2026, W615 2310673-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er zum Christentum konvertiert sei.
2 Mit Bescheid vom 5. März 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht-soweit gegenständlich von Relevanz-davon aus, dass der Revisionswerber zwar getauft worden sei und am Leben seiner Kirchengemeinde teilnehme, jedoch nicht ernstlich und aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. April 2026, E 878/2026-5, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der von ihm erhobenen Revision gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Konversion zum Christentum.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.5.2026, Ra 2026/19/0170, mwN).
11 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 24.1.2024, Ra 2023/19/0391, mwN).
12 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens-bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. erneut VwGH 24.1.2024, Ra 2023/19/0391, mwN).
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. einzelne theologische Fragestellungen zwar keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Jedoch handelt es sich auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 12.9.2023, Ra 2022/19/0237, mwN).
14 Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und den Pastor seiner Kirchengemeinde als Zeugen einvernahm. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung setzte es sich mit den Äußerungen des Revisionswerbers und des einvernommenen Zeugen auseinander und begründete unter Hinweis auf verschiedenste Aspekte in den Aussagen des Revisionswerbers ausführlich, weshalb es zu dem Schluss gelangte, dass dieser sich nicht aus innerer Überzeugung dem christlichen Glauben zugewendet und keine ernsthafte Konversion vollzogen habe.
15 Dem Revisionswerber, der in der Zulässigkeitsbegründung einzelne Aspekte dieser Beweiswürdigung aufgreift, gelingt es mit seinem Vorbringen, das im Wesentlichen darauf abzielt, die eigenen beweiswürdigenden Erwägungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen, jedoch nicht, substantiiert darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre (vgl. dazu VwGH 10.3.2026, Ra 2026/19/0059, wonach es nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre).
16 Soweit der Revisionswerber eine fehlende Detailtiefe der Befragungen durch das Bundesverwaltungsgericht und die Unschlüssigkeit einzelner beweiswürdigender Ausführungen rügt, macht er Verfahrens-bzw. Begründungsmängel geltend. Werden solche als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung vgl. VwGH 18.2.2026, Ra 2025/19/0375, mwN). Eine diesen Grundsätzen entsprechende Relevanzdarlegung fehlt im Zulässigkeitsvorbringen der Revision.
17 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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