Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision der H B, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Freyung 6/7/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2023, W122 2208880 1/49E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2018, 1189630906 180723074, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 31. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, als Volksschullehrerin ihren Schülerinnen erlaubt zu haben, Kopftuch und Mantel abzulegen und selbst in der Schule sowie bei Veranstaltungen nicht verschleiert zu sein, weswegen sie eine Vorladung der Geheimpolizei erhalten habe. Sie sei zudem aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten und besuche die Kirche.
2 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2018 wies das Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. August 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung des am 12. Mai 2022 mündlich verkündeten und am 9. August 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des BVwG durch das hg. Erkenntnis vom 7. März 2023, Ra 2022/18/0284 die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des BFA hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. ab, behob die Spruchpunkte IV. bis VI. ersatzlos, sprach aus, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG auf Dauer unzulässig sei, und erteilte der Revisionswerberin eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 In der Begründung führte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, die Revisionswerberin sei nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, es liege vielmehr eine Scheinkonversion vor. Dass die Revisionswerberin erst nach Ergehen des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang getauft worden sei, erwecke den Anschein, sie habe sich lediglich taufen lassen, um im Asylverfahren eine Konversion anführen zu können. Warum die Revisionswerberin Christin geworden sei, habe sie lediglich vage und allgemein geschildert. Die Kenntnisse über das Christentum seien rudimentär und würden einstudiert wirken. Sie nehme zwar am Gemeindeleben in ihrer Pfarre teil, daraus lasse sich aber nicht ableiten, dass das Christentum für sie identitätsstiftend sei.
5 Die Revision wendet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 3. Oktober 2018, 1189630906 180723074, abgewiesen wurde. Sie bringt zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der befragten Pfarrerin zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die evangelische Pfarrerin habe die Revisionswerberin auf dem gesamten Weg des Religionswechsels seit 2018 intensiv begleitet und nachvollziehbare Aussagen etwa zur Frage, warum sie die Revisionswerberin erst spät getauft habe, sowie zu den Beweggründen der Revisionswerberin, den Glauben zu wechseln, oder auch zur Ernsthaftigkeit ihres Entschlusses, getätigt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich als zulässig und auch berechtigt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG liegt allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/19/0164, mwN).
9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (zur Notwendigkeit, Zeugenaussagen in diesem Zusammenhang hinreichend zu berücksichtigen, vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2019/19/0498, mwN).
10 Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. abermals Ra 2022/19/0164, mwN).
11 Das BVwG stützt seine Einschätzung, die Revisionswerberin sei nur zum Schein zum Christentum konvertiert, maßgeblich auf den Umstand, dass die Taufe am 29. Mai 2022 und sohin nur etwa zwei Wochen nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis, mit dem damals die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen wurde, stattgefunden habe.
12 Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich das BVwG mit den Aussagen der Pfarrerin überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Diese sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang aus, sie habe die Revisionswerberin bewusst erst nach der Entscheidung des BVwG getauft. Die Pfarrerin tätigte weiters umfassende Angaben zum Glaubensweg der Revisionswerberin sowie zu deren innerem Entschluss, Christin zu werden. Vor dem Hintergrund des Vorbringens, dass die Pfarrerin die Revisionswerberin seit 2018 begleite, mehrmals die Woche sehe und ihren Wahrnehmungen daher ein intensiver persönlicher Kontakt zu Grunde liege, erscheinen ihre Aussagen verfahrenswesentlich. Auch aufgrund der entsprechenden Ausbildung und Erfahrung als Pfarrerin kann den Aussagen der Zeugin die prinzipielle Eignung zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht grundsätzlich abgesprochen werden (vgl. hierzu etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0603, mwN).
13 Im vorliegenden Fall lässt die Beweiswürdigung allerdings jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Aussagen der Pfarrerin vermissen (vgl. zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Aussagen eines Pastors auch VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0355, mwN).
14 Abgesehen davon enthalten einzelne Begründungsteile der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Konversion der Revisionswerberin keinen Begründungswert. So ist der Revision zuzustimmen, dass der vom BVwG getätigte Vorhalt, die Kenntnisse der Revisionswerberin über das Christentum seien rudimentär und wirkten einstudiert, nicht nachvollziehbar ist. Das BVwG führt in diesem Zusammenhang nur sehr knapp aus, das von der Revisionswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung aufgesagte Glaubensbekenntnis habe einstudiert gewirkt und die Frage, was bei einer Taufe im religiösen Sinn passiere, sei nicht hinreichend beantwortet worden. Warum die übrigen in der mündlichen Verhandlung gestellten theologischen Fragen samt den korrespondierenden Antworten keinen Eingang in die Beweiswürdigung gefunden haben, ist nicht nachvollziehbar.
15 Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das BVwG bei einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen zu dem Schluss gelangt wäre, dass gegenständlich eine echte, innere Konversion vorliegt. Ausgehend davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Revisionswerberin unter der Annahme einer echten, inneren Konversion eine asylrelevante Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat droht. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte das BVwG daher zu einem anderen für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis kommen können.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 24. Jänner 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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