Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026, W121 2266259-1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: S H), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die Mitbeteiligte, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 25. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 21. Juli 2023, W121 2266259-1/7E, wurde der Mitbeteiligten-nach Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung von Asyl) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2022-der Status der Asylberechtigten infolge der Annahme der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Syrien zuerkannt.
2 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen erhobenen Amtsrevision des BFA aufgehoben (VwGH 27.8.2025, Ra 2023/19/0343).
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass sich das BVwG nicht mit den einzelnen Voraussetzungen der Richtlinie 2011/95/EU für die Annahme einer sozialen Gruppe nach den Kriterien der Rechtsprechung des EuGH auseinandergesetzt habe und Feststellungen insbesondere zu den Merkmalen, zur deutlich abgegrenzten Identität einer solchen Gruppe und deren Andersartigkeit sowie zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung, die eine Beurteilung zulassen würden, ob der Mitbeteiligten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität drohe und ihr aus diesem Grund der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sei, fehlen würden.
3 Im fortgesetzten Verfahren führte das BVwG am 23. Dezember 2025 eine (weitere) mündliche Verhandlung durch; die Verkündung der Entscheidung unterblieb.
4 Mit dem gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 4. Februar 2026, W121 2266259-1/7E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung von Asyl) des Bescheides des BFA vom 7. Dezember 2022 (erneut) stattgegeben und der Mitbeteiligten der Status der Asylberechtigten zuerkannt; die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis ist (in Spruch und Begründung) wortident mit der durch das hg. Erkenntnis vom 27. August 2025, Ra 2023/19/0343, behobenen Entscheidung. Es wurde am 9. Februar 2026 amtssigniert und versendet sowie am 10. Februar 2026 an die Parteien des Beschwerdeverfahrens zugestellt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
6 Die Amtsrevision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 VwGG ab; sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.
7 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
8 Erfolgt die Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof-wie vorliegend im ersten Rechtsgang-insbesondere deshalb, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2024/14/0392, mwN).
9 Die vorliegend angefochtene Entscheidung entspricht jener Entscheidung, die mit dem hg. Erkenntnis vom 27. August 2025, Ra 2023/19/0343, aufgehoben worden ist; die beiden Entscheidungen des BVwG sind wortident. Damit ist das BVwG im zweiten Rechtsgang seiner Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG nicht nachgekommen.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
Wien, am 30. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden