Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des M A, vertreten durch Mag.a Margit Sagel, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2022, W176 2242105 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 21. Dezember 2020 internationalen Schutz in Österreich. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Seine Heimat sei von Milizen besetzt worden, diese würden die Leute zwangsweise rekrutieren.
2 Mit Bescheid vom 26. März 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Revisionswerber, welcher seinen Militärdienst bereits abgeleistet habe und aus einer im Entscheidungszeitpunkt kurdisch kontrollierten Region stamme, habe weder eine Rekrutierung zum (Reserve )Wehrdienst durch die syrische Armee oder eine Rekrutierung durch die kurdischen Autonomiebehörden zu befürchten noch drohe ihm Gefahr, von den syrischen Behörden als politischer Gegner angesehen und deshalb verfolgt zu werden.
5 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das BVwG die Voraussetzungen „der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung“ falsch beurteilt habe. Die subjektiven Elemente seien nur insoweit berücksichtigt worden, als sie deckungsgleich mit den objektiven Feststellungen übereinstimmten. Sie seien faktisch also gar nicht berücksichtigt worden. Weiters würden Feststellungen über die seelische Verfassung, die die Furcht begründe, fehlen. Auch könne übertriebene Furcht begründet sein. Zudem sei auch nach dem unionsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit, eine Abwägung der Interessen vorzunehmen.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN). Dabei muss die Revision auch konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzeigen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 7.12.2022, Ra 2022/20/0076, mwN).
11 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen kein im obigen Sinne hinreichend substantiiertes fallbezogenes Vorbringen enthält. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG aber nicht berufen.
12 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt mit der wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung und den diesbezüglichen objektiven und subjektiven Elementen auseinandergesetzt hat (vgl. etwa VwGH 5.8.2015, Ra 2015/18/0024, VwGH 21.5.2021, Ro 2020/19/0001, jeweils mwN). Danach kann eine Furcht nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Revisionswerbers gegeben gewesen wären, legt die Revision nicht dar.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2023