Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in Liezen, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026, L504 2267054-3/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte am 22. November 2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 21. März 2024 als unbegründet abgewiesen wurde.
2 Am 23. April 2024 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Mai 2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem erteilte das BFA dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig sei, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Revisionswerber.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 9. Juli 2024 als verspätet zurück.
4 Am 1. Oktober 2024 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn die Hisbollah aufgrund eines Beitrags in sozialen Medien suchen würde und in seinem Heimatland Krieg mit Israel herrsche, weswegen er auch Angst vor den Luftangriffen habe.
5 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2025 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte seine Abschiebung in den Libanon für zulässig und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2025/14/0414, mwN).
12 Schon diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen lediglich pauschal rügt, dass die prekäre allgemeine Sicherheits-und Versorgungslage im Libanon in den letzten Wochen evident sei und der Revisionswerber trotz seines Vorbringens im Ermittlungsverfahren vor dem BFA nicht in ausreichender Weise befragt worden sei.
13 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dann, wenn Verfahrensmängel-wie hier Ermittlungs-und Begründungsmängel-geltend gemacht werden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2024/14/0896, mwN). Diesbezügliches Vorbringen enthält die Revision nicht.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden