Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des E K, vertreten durch Mag. aNadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026, W220 2314249-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Familie politisch tätig gewesen sei, weshalb er Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan fürchte.
2 Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erteilte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten samt einer darauf bezogenen Aufenthaltsberechtigung. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4 Die Beschwerdeabweisung begründend stellte das BVwG fest, die Großmutter des Revisionswerbers sei von 2006 bis 2010 Abgeordnete im afghanischen Parlament gewesen; eine darüber hinausgehende politische Tätigkeit der Großmutter sowie eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber seien jedoch nicht glaubhaft. Auch die Tätigkeit seines Vaters als Bauingenieur unter anderem für Mädchenschulen habe der Revisionswerber nicht glaubhaft machen können. Dem Revisionswerber drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei minderjährigen Asylwerbern abgewichen. Zudem habe das BVwG die vorgelegten Beweismittel zur beruflichen Tätigkeit des Vaters unzureichend gewürdigt und die Beweiswürdigung daher unvertretbar vorgenommen. Außerdem sei durch die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme der Großmutter des Revisionswerbers von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen abgewichen worden.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser-als Rechtsinstanz-zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2026, Ra 2026/18/0162, mwN).
10 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und diesen näher zu seinen Fluchtgründen befragte, mit ausführlicher Beweiswürdigung nachvollziehbar dar, aus welchen Erwägungen es die behauptete Bedrohung des Revisionswerbers sowohl vor seiner Ausreise als auch im Falle einer Rückkehr verneinte. Es stützte sich dabei nicht bloß auf eine von der Revision angezweifelte Steigerung des Vorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA, sondern zeigte mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche zu den zentralen Themen der behaupteten Verfolgung auf. Vor diesem Hintergrund vermag die Revision-selbst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Beweiswürdigung unter dem Aspekt der Minderjährigkeit eines Asylwerbers (vgl. VwGH 27.5.2026, Ra 2025/18/0362, mwN)-nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG auch im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse bestehende Minderjährigkeit des Revisionswerbers unvertretbar wäre.
11 Soweit die Revision eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit des Vaters des Revisionswerbers geltend macht, zeigt sie ebenso keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf: Das BVwG setzte sich mit den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern auseinander und legte dar, weshalb diese die behauptete Ingenieurstätigkeit des Vaters sowie einen Angriff durch die Taliban nicht belegten. Soweit die Revision eine weitergehende Auseinandersetzung mit einem vorgelegten Universitätsdiplom sowie einer Arbeitsbestätigung und eine ergänzende Einvernahme des Bruders vermisst, legt sie nicht substantiiert dar, weshalb es auf die festzustellende Ingenieurstätigkeit des Vaters mit Blick auf einen beim Revisionswerber vorliegenden Verfolgungsgrund ankommen sollte (vgl. zur zwingenden Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels etwa VwGH 17.4.2026, Ra 2026/18/0124, mwN, sowie zum Konnex einer Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten-und in Art. 10 Statusrichtlinie näher umschriebenen-Konventionsgründe VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108).
12 Aus diesem Grund vermag letztlich auch das Revisionsvorbringen zur unterlassenen Befragung der Großmutter des Revisionswerbers als Zeugin nicht zum Erfolg zu führen:
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung einer Beweisaufnahme dann kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist. Beweisanträge dürfen weiters dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel (ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung) untauglich ist. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 27.3.2023, Ra 2023/18/0082, mwN).
14 Im gegenständlichen Fall unterließ das BVwG die beantragte Videoeinvernahme der Großmutter des Revisionswerbers zum Beweis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Revisionswerber und ihrer politischen Tätigkeit zum einen deshalb, weil es das Verwandtschaftsverhältnis und die politische Tätigkeit für das afghanische Parlament von 2006 bis 2010 ohnedies für glaubhaft erachtete, zum anderen, weil es selbst bei Wahrunterstellung der weiteren (nicht geglaubten) politischen Aktivitäten der Großmutter in den Jahren 2020/2021 darin keine maßgebliche Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber (mehr) erblickte. Von ihrer Einvernahme seien daher „keine entscheidungswesentlichen Tatsachen“ zu erwarten.
15 Dem hält die Revision lediglich entgegen, die Ausführungen des BVwG zur mangelnden Verfolgungsgefahr seien unzureichend begründet, obwohl sich das BVwG insoweit auf näher bezeichnete Länderberichte stützte und zumindest vertretbar darlegte, wie es zu seiner Schlussfolgerung gelangt war. Damit zeigt die Revision schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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