Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des D B, vertreten durch Dr. inPaulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2026, W272 2238755-5/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Revisionswerber, einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde im Mai 2006 im Wege des Familienverfahrens nach dem Asylgesetz 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihm diesen Status mit-in Rechtskraft erwachsenem-Bescheid vom 11. November 2020 unter näherer Begründung ab, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation fest und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen.
2 In weiterer Folge stellte der Revisionswerber am 12. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der unter Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgewiesen wurde.
3 Die Revisionsweber stellte am 15. Jänner 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit dem Ukraine-Krieg und seiner zwangsweisen Einberufung zum Kriegsdienst begründete. Dieser Antrag wurde durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 16. September 2025 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; unter einem erließ das BVwG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Am 19. Oktober 2025 stellte der (mittlerweile mehrfach straffällige) Revisionswerber beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens und begründete diesen mit der Vorlage eines ihn betreffenden Einberufungsbefehls, den seine Großmutter von tschetschenischen Behörden zwei Wochen zuvor entgegengenommen habe.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG den Antrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Authentizität des lediglich in Kopie bzw. als Foto vorgelegten „Einberufungsbefehls“ sei unter näheren Erwägungen in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon handle es sich bei dem vorgelegten Schriftstück lediglich um eine Ladung zur Stellungskommission. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme seien außerdem nicht erfüllt, weil sich der Revisionswerber mit dem vorgelegten Beweismittel auf ein Vorbringen stütze, dem bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren ein glaubhafter Kern versagt worden sei. Überdies sei dieses Beweismittel erst nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden und könne deshalb keine Wiederaufnahme bewirken.
7 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1165/2026-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass das von ihm vorgelegte Dokument einen Wiederaufnahmegrund darstelle. In diesem Zusammenhang habe das BVwG seine Verhandlungspflicht verletzt und es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Authentizität des als „Einberufungsbefehl“ bezeichneten Schriftstücks einzuholen. Weiters habe das BVwG veraltete Länderberichte herangezogen.
13 Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden)-bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neuentstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“-d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene-Tatsachen beziehen (vgl. etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).
15 Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt weiters die Eignung der neuen Tatsachen oder Beweismittel voraus, dass diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. abermals VwGH 18.7.2022, Ra 2020/18/0455 bis 0456, mwN).
16 Im Übrigen kann eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192, mwN).
17 Die Revision vermag mit ihren weitwendigen, in ihrer Zulässigkeitsbegründung jedoch bloß pauschal gehaltenen Ausführungen nicht darzutun, dass das BVwG von diesen Leitlinien im Ergebnis abgewichen wäre. Insbesondere zeigt die Revision nicht auf, inwiefern die Beurteilung des BVwG, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen bzw. der Vorlage des als „Einberufungsbefehl“ bezeichneten Schreibens lediglich die Wiederholung von den im wiederaufzunehmenden Verfahren vorgebrachten Umständen und eine Bekämpfung der vom BVwG in diesem vorgenommenen Beweiswürdigung geltend macht, vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung verfehlt wäre.
18 Insoweit geht auch die in der Zulässigkeitsbegründung relevierte-überdies mit im konkreten Wiederaufnahmeverfahren nicht relevanten Aspekten begründete-Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG ins Leere (vgl. zudem zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070, sowie VwGH 10.2.2020, Ra 2020/01/0023, mwN).
19 In diesem Zusammenhang ist zum Vorbringen, wonach das BVwG es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten zur Echtheit des vermeintlichen Einberufungsbefehls einzuholen, lediglich ergänzend festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, mwN).
20 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich vorbringt, das BVwG habe veraltete Länderberichte herangezogen, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, ist dieser nicht nur zu präzisieren, sondern auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang darzulegen, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194-0198, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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