Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M T, vertreten durch Mag. Evin Strasser Karayel, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2025, L502 1415746 3/16E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, hatte bereits am 9. April 2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, den das damals zuständige Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. Juli 2011 abwies. Unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe reiste der Revisionswerber am 29. Jänner 2014 noch während der Anhängigkeit des (daraufhin eingestellten) Verfahrens über seine gegen den Bescheid vom 4. Juli 2011 erhobene Beschwerde in die Türkei zurück.
2 Am 8. August 2022 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung damit begründete, als Kurde habe er in der Türkei politische Probleme. Während der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte er vor, er sei aufgrund von gesundheitlichen Problemen seiner Eltern freiwillig in die Türkei zurückgekehrt, dort jedoch sofort in Gewahrsam genommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe. Während seines daraufhin abgeleisteten Militärdienstes sei ihm vorgeworfen worden, dass er in einem kurdischen Verein in Österreich aktiv gewesen sei. Zudem sei er geschlagen worden. Nach seinem Militärdienst sei er in sein Dorf zurückgekehrt und habe „HDP Gebäude“ besucht. Als der Bürgermeister festgenommen worden sei, habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei daraufhin in Gewahrsam genommen und gefoltert worden. Anschließend habe er bis 2022 als Dorfwächter arbeiten müssen und hätte in der Folge „nach Syrien geschickt“ werden sollen. Er habe jedoch fliehen können. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn töten, die Familie werde zudem von Soldaten bedroht und nach dem Revisionswerber gefragt.
3 Mit Bescheid vom 21. September 2023 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (wobei im einschlägigen Spruchpunkt V. des Bescheides offenbar irrtümlich der Zielstaat der Abschiebung nicht genannt wurde), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.“ Der in der Beschwerde gestellte (obsolete) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Das BVwG hielt insbesondere fest, eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei angesichts näher bezeichneter Ungereimtheiten und Steigerungen in den Aussagen des Revisionswerbers nicht glaubhaft gemacht worden. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte, weshalb subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib.
6 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Dem Revisionsvorbringen, das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens zu Unrecht auf Divergenzen zwischen den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und während der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt, ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 8.9.2023, Ra 2023/18/0204, mwN). Das BVwG stützte seine Beweiswürdigung zu den behaupteten Fluchtgründen nicht nur auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und während der Einvernahme vor dem BFA andererseits, sondern bezog auch die Angaben des Revisionswerbers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung mit ein. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Beweiswürdigung verstoße gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, legt die Revision nicht dar, dass das BVwG diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa jüngst VwGH 22.9.2025, Ra 2025/18/0015, mwN).
11 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die mangelnde Aktualität und Vollständigkeit der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte gerügt wird, ist einzuräumen, dass das BVwG dem angefochtenen Erkenntnis Passagen des Länderinformationsblattes (LIB) zur Türkei in der Version 9 vom 18. Oktober 2024 zu Grunde legte, obwohl bereits am 8. August 2025 die neue Version 10 des LIB veröffentlicht worden war. Zu beachten ist allerdings, dass im Fall der Geltendmachung eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines Verfahrensmangels nicht nur der Verfahrensmangel zu präzisieren, sondern auch seine Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun ist, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN). Die Revision verweist jedoch bloß pauschal darauf, dass die aktuellen Länderberichte eine systematische Diskriminierung der Kurden in der Türkei bestätigen würden, der Revisionswerber unter den „weiten Terrorismusbegriff“ in der Türkei falle und Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung fehlen würden, ohne konkret darzulegen, dass sich an der Länderberichtslage gegenüber der Version 9 des LIB zur Beurteilung der Verfolgungsgefährdung des Revisionswerbers Wesentliches verändert hätte.
12 Es trifft zudem entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu, dass das BVwG den Gesundheitszustand des Revisionswerbers bei seinen Erwägungen unberücksichtigt gelassen hätte. Das BVwG befasste sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den im Verfahren eingebrachten Befunden und erwog in einer Gesamtschau, dass der psychische Gesundheitszustand des Revisionswerbers nicht allein die Rechtfertigung für die ihm vorgehaltenen Widersprüche und Unplausibilitäten darstelle. Dass diese Würdigung unvertretbar wäre, legt die Revision nicht dar.
13 Soweit die Revision vorbringt, das BVwG habe es unterlassen, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zum psychischen Gesundheitszustand sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Folterverletzungen des Revisionswerbers einzuholen, ist festzuhalten, dass die Revision nicht etwa behauptet, dass im Asylverfahren ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, weshalb allenfalls nur die Verletzung amtswegiger Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 („Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen“) in Betracht käme. Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern stellt eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar (vgl. VwGH 29.8.2023, Ra 2023/18/0277, mwN). Dass dem BVwG bei dieser Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Im Übrigen kann ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag (vgl. VwGH 3.3.2025, Ra 2025/18/0035, mwN).
14 Zur Rückkehrentscheidung ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.12.2025, Ra 2025/18/0424, mwN).
15 Mit ihrem bloßen Verweis auf Umstände, die das BVwG in seiner Interessenabwägung ohnehin bereits berücksichtigt hat, gelingt es der Revision nicht darzutun, dass sich das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte.
16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2026
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