Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des N D, vertreten durch Mag. László Szabó, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2026, W246 2321125-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Juli 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zuletzt im Wesentlichen damit begründete, dass die Sicherheitslage derzeit schlechter als vor dem Sturz des Assad-Regimes sei. Es gebe mehrere bewaffnete Gruppierungen, die willkürlich junge Männer rekrutieren würden.
2 Mit Bescheid vom 11. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Revisionswerber, der aus einer vergleichsweise wohlhabenden Familie aus Damaskus stamme, dort über ein soziales Netzwerk verfüge und dem es im Hinblick auf seine spezifische (universitäre) Ausbildung und bereits erlangte Berufserfahrung möglich sein werde, ein Einkommen zu seiner Existenzsicherung zu erzielen, drohe keine asylrelevante Verfolgung und auch keine Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung begründete das BVwG mit dem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers in Österreich gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib.
5 Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die Rückkehrentscheidung und bringt im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Ausübung eines hochqualifizierten Mangelberufs im Inland nicht derart ins Gewicht fallen könne, dass bereits bei einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren von einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen sei. Beim Revisionswerber würden die Voraussetzungen für die Erteilung näher bezeichneter Aufenthaltstitel vorliegen, daher könne das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen nicht so groß sein, dass eine Rückkehrentscheidung geboten wäre.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/18/0248, mwN).
11 Liegt-wie im vorliegenden Fall-eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig vorausgesetzt, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 6.5.2025, Ra 2025/18/0078, mwN).
12 Im gegenständlichen Verfahren gestand das BVwG zu, dass der Revisionswerber während seines 2 ¾jährigen Aufenthalts in Österreich mehrere Schritte zu seiner Integrationsverfestigung gesetzt habe. In einer Gesamtabwägung gelangte das BVwG aber zu dem Ergebnis, dass kein Fall vorliege, der in einer Interessenabwägung die Unzulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme begründen würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestierten, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfe, würden im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich. Ergänzend hielt das BVwG fest, dass es dem Revisionswerber bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt sei, wieder in das Bundesgebiet einzureisen.
13 Dass sich das BVwG bei seiner Abwägung insgesamt von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entfernt hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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