Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E Ö, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich Straße 19/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, L524 2272336 1/22E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahrenzur Gänze abgewiesen; es wurde ihm kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2 Mit der vorliegenden (außerordentlichen) Revision verband der Revisionswerber den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte im Wesentlichen vor, ihm drohten bei Rückkehr Schikanen, Diskriminierungen, Beschimpfungen, Bedrohung und Gewalt. Deshalb sei mit den Folgewirkungen des bekämpften Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden.
3Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Dem oben wiedergegebenen Vorbringen des Revisionswerbers stehen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung entgegen, wonach ihm bei Rückkehr weder die behauptete Verfolgung drohe noch eine existenz oder gesundheitsbedrohende (Versorgungs )Lage. Diese Feststellungen können nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden; von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Auch der Abwägung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung hält die Revision nichts entgegen, was den Verbleib in Österreich erforderlich machen würde. Aus diesem Grund ist nicht zu erkennen, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers in die Türkei bis zum Ende des Revisionsverfahrens für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. April 2025
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