W246 2321125-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über den Antrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. László SZABO, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2026, Zl. W246 2321125-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.07.2023 mit Bescheid vom 11.08.2025 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte die Behörde dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 leg.cit. (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem im Spruch genannten Erkenntnis als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 16.06.2026 erhob der Revisionswerber im Wege seines Rechtsvertreters eine außerordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Darin stellte der Revisionswerber den Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Schutzzweck des Verfahrens geradezu vereitelt, Gründe der öffentlichen Sicherheit oder öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG sind vom Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu treffen (s. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K2 zu § 30a VwGG).
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, ist dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.