Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des R M, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026, W278 2309617-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der ihm drohenden Verfolgung durch die Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe aus näher dargestellten Gründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Aus den Länderberichten ergebe sich nicht, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa als „verwestlicht“ wahrgenommen werde und daher einer maßgeblichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich bringen würde, weshalb subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen gewesen sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, vor, das BVwG hätte vor dem Hintergrund der Länderberichte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Revisionswerber im Fall der Rückkehr aufgrund seines Aufenthalts in Europa als „verwestlicht“ sowie als Verräter angesehen werde und ihm folglich Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung drohe.
10 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist ein Begründungsmangel in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen: Das BVwG führte unter Verweis auf die Länderberichte aus, es würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände, Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Insbesondere lasse sich den Länderinformationen nicht entnehmen, dass die Taliban afghanische Männer alleine aufgrund eines langjährigen Auslandsaufenthaltes als „verwestlicht“ betrachten würden. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
11 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz bringt die Revision Ermittlungsmängel zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Provinz Kunduz sowie der Unterstützungsfähigkeit der Familienangehörigen des Revisionswerbers vor. Das BVwG habe es in diesem Zusammenhang auch verabsäumt, die Familienmitglieder des Revisionswerbers zu befragen sowie einen Vertrauensanwalt vor Ort zu beauftragen.
12 Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein „ausreichend ermittelter Sachverhalt“ vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2025/18/0377, mwN).
13 Dass dem BVwG bei der im Revisionsfall vorgenommenen Sachverhaltsermittlung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Dem Vorbringen betreffend die nicht erfolgte Befragung der Familienmitglieder des Revisionswerbers im Herkunftsstaat sowie die nicht erfolgte Beauftragung eines Vertrauensanwalts vor Ort ist zu entgegnen, dass sich in den dem Erkenntnis zu Grunde gelegten Auszügen aus den Länderberichten zu Afghanistan-entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen-Informationen zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kunduz finden. Zudem befragte das BVwG den Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung zur Situation seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass das BVwG in unvertretbarer Weise von der Durchführung weiterer Ermittlungsschritte abgesehen hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat, weil hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, sowie darauf bezugnehmend etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0397).
14 Die vorliegende Revision rügt im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung weiters, das BVwG habe vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar begründet, wieso dem Revisionswerber im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
15 Dem ist zu entgegnen, dass das BVwG unter Verweis auf die Länderberichte ausführte, in der Provinz Kunduz bestehe keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt eines internationalen Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie; im Fall des Revisionswerbers lägen keine risikoerhöhenden Umstände vor. Weiters ging es vertretbar davon aus, dass der erwerbsfähige Revisionswerber, der über Schulbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfüge, in Afghanistan nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass diese Einzelfallbeurteilung unvertretbar erfolgt wäre (vgl. VwGH 26.1.2026, Ra 2025/18/0300, mwN).
16 Schließlich rügt die Revision eine antizipierende Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Feststellung zur Unterstützungsfähigkeit der Familie des Revisionswerbers.
17 Das BVwG hat jedoch fallbezogen nicht das Ergebnis einer unterbliebenen Beweisaufnahme vorweggenommen, sondern den Revisionswerber zur Situation seiner Familie im Herkunftsstaat befragt und sich im Erkenntnis beweiswürdigend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechende antizipierende Beweiswürdigung legt die Revision somit nicht dar (vgl. VwGH 29.1.2026, Ra 2026/18/0017, mwN). Hinzu kommt, dass das BVwG detailliert dargelegt hat, aus welchen Gründen das Vorbringen des Revisionswerbers zur Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation seiner Familie nicht glaubhaft sei. Dass das BVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargetan (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa jüngst VwGH 20.2.2026, Ra 2025/18/0423, mwN).
18 Soweit sich die Revision formal auch gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, ist ihr zu entgegnen, dass sie diesbezüglich keinerlei gesondertes Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit enthält.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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