Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, W231 2305384 1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 21. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der ihm drohenden Verfolgung durch die Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 23. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als nicht zulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der somit alleine maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Asyl.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.8.2025, Ra 2025/18/0224, mwN).
10 Das BVwG legte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte und diesen zu seinen Fluchtgründen näher befragte, mit ausführlicher Beweiswürdigung im Einzelnen dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, dass der Revisionswerber nicht glaubhaft habe machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein. Das BVwG stützte sich dabei entgegen dem Revisionsvorbringen nicht bloß auf geringfügige Abweichungen im Vorbringen des Revisionswerbers, sondern zeigte Ungereimtheiten und Widersprüche zu den zentralen Themen der behaupteten Verfolgung (etwa den angeblichen Drohbriefen gegen den Revisionswerber, zu deren Inhalt er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machte) auf.
11 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzt wissen möchte, mit seinen Ausführungen nicht darzutun. Die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung wird somit nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
12 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz bringt die Revision pauschal und unter Hinweis auf UNHCR ohne dazu allerdings konkretere Angaben zu machen vor, das BVwG habe die weiterhin als schlecht zu qualifizierende Sicherheits und Versorgungslage Afghanistans nicht berücksichtigt, dahingehend keine Ermittlungen durchgeführt und keinen Vertrauensanwalt beigezogen.
13 Dabei lässt die Revision aber außer Acht, dass sich das BVwG im Rahmen der Prüfung der Kriterien für die Gewährung von subsidiärem Schutz mit der Lage in Afghanistan anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte aus verschiedenen Quellen auseinandersetzte und vor diesem Hintergrund die Sicherheits und Versorgungslage in Kunduz beurteilte. Es bezog die Situation der Familie des Revisionswerbers in Afghanistan sowie dessen individuelle Rückkehrsituation in seine Entscheidung mit ein. Mit ihrem Vorbringen das auf diese Erwägungen nicht eingeht zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG weitere Ermittlungen hätte tätigen müssen.
14 Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung und die dabei vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wendet, ist festzuhalten, dass diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist (vgl. VwGH 1.9.2025, Ra 2025/18/0248, mwN).
15 Die Revision vermag mit ihrem pauschalen Vorbringen, wonach der Revisionswerber in Österreich integriert sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehe, und sich sein Lebensmittelpunkt hier befinde, nicht darzustellen, dass das BVwG bei seiner Interessenabwägung in welche es miteinbezog, dass der Revisionswerber sich erst seit etwas über zwei Jahren in Österreich aufgehalten und keine außergewöhnliche Integration aufgewiesen habe, er umgekehrt den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, dort Schuldbildung absolviert sowie Berufserfahrung erworben habe, sich dort noch zahlreiche Verwandte befänden und er weiterhin eine ausgeprägte Bindung zum Herkunftsstaat aufweise von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2026
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