Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S S, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025, W608 2302932 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, stellte am 24. April 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, als „Wachmann, Bodyguard und Küchenhilfe“ für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet zu haben und deshalb nach der Machtübernahme durch die Taliban von diesen verfolgt zu werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. September 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend schenkte das BVwG dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers keinen Glauben. Ausgehend davon drohe dem Revisionswerber bei Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Die Gewährung subsidiären Schutzes lehnte das BVwG mit der Begründung ab, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme der Taliban verbessert. Der Revisionswerber könne bei Rückkehr im (Eigentums )Haus seiner Familie am Herkunftsort in der Provinz Kabul wohnen und er könne unter Beachtung seiner persönlichen Umstände zumindest seinen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften. Er verfüge im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk; die Familie besitze außerdem ein Grundstück mit Traubenplantagen. Zur Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zum einen geltend macht, die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden. Außerdem hafteten ihr Begründungsmängel an. Zum anderen führt die Revision zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes aus, das BVwG habe verkannt, dass sich die gesamte Familie des Revisionswerbers (mittlerweile) im Iran befinde und deshalb nicht in der Lage sei, den Revisionswerber bei Rückkehr zu unterstützen. Die Beweiswürdigung des BVwG sei auch insoweit unvertretbar. Der Revisionswerber verfüge damit über kein soziales Netzwerk im Herkunftsland. Bei einer mangelfreien Bewertung aller Umstände hätte das BVwG feststellen müssen, dass ihm bei Rückkehr eine existenzbedrohende Situation drohe.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Erwägungen des BVwG unvertretbar gewesen wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0380, mwN). Das BVwG sah es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte als nicht glaubhaft an, dass der Revisionswerber von den Taliban verfolgt wird. Es beurteilte in einer umfassenden Beweiswürdigung das gesamte Fluchtvorbringen des Revisionswerbers und nahm dabei auf auch zeitliche Widersprüche in seinen Angaben, auf näher umschriebene Ungereimtheiten seines Fluchtvorbringens und insbesondere auf wenig detaillierte Aussagen über seine angebliche Tätigkeit für einen Parlamentsabgeordneten Bedacht. Dem setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
11 Wenn sie insbesondere geltend macht, es „stehe fest“, dass die Familie des Revisionswerbers im Jahr 2023 aus Afghanistan in den Iran geflüchtet sei, was „im Rahmen einer fairen, objektiven Beweiswürdigung“ vom BVwG hätte berücksichtigt werden müssen, setzt sie sich mit den im Einzelnen dargelegten gegenteiligen Argumenten des BVwG (vgl. Erkenntnis S 43 f) nicht hinreichend auseinander.
12 Auch der Vorwurf an das BVwG, es habe in seiner Beweiswürdigung entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unreflektiert die Ergebnisse der Erstbefragung verwertet, trifft nicht zu. Das BVwG hat vielmehr näher dargelegt, warum es dem Umstand, dass der Revisionswerber bei der Erstbefragung von zwei Brüdern, die in Afghanistan wohnten, gesprochen habe, während er später behauptet habe, einer der Brüder sei von den Taliban entführt worden und seither unbekannten Aufenthalts, in seiner gesamtheitlichen Beweiswürdigung auch Beachtung geschenkt hat. Das erweist sich im Licht der einschlägigen hg. Rechtsprechung als nicht unzulässig (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/18/0204, mwN).
13 Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0294, mwN).
14 Im gegenständlichen Fall ging das BVwG davon aus, dass die allgemeine Lage in Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers die Gewährung von subsidiärem Schutz fallbezogen nicht rechtfertige. Die Revision entfernt sich demgegenüber von den zugrunde zu legenden Feststellungen, wonach der Revisionswerber in seiner Herkunftsregion (Kabul) ein soziales Netzwerk hat, das ihm insbesondere eine konkrete Wohnmöglichkeit einräumen kann, und über wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, die sein Fortkommen ermöglichen. Sie legt nicht näher dar, weshalb sie entgegen diesen Ausführungen davon ausgeht, dass der Revisionswerber bei Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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