Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Linhuber, LL.M., über die Revision des Mag. R K, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2025, W176 2315114-1/2E, betreffend Nachlass bzw. Stundung von Gerichtsgebühren, sowie über den Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird als unbegründet abgewiesen.
I. Verfahrensgang
1 Der Revisionswerber beantragte mit Schriftsatz vom 25. April 2025, die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien möge die ihm mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 2. Mai 2025 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv € 7.193 zur Gänze nachzulassen, in eventu die Abstattung des Betrages in Raten iHv € 700 pro Monat zu bewilligen.
2 Mit Bescheid vom 16. Mai 2025 wies die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien diesen Antrag ab.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3192/2025-5, ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Der Beschluss zur Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 17. Dezember 2025 wurde dem Revisionswerber am 17. Dezember 2025 zugestellt.
5 Am 11. Februar 2026 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr die vorliegende außerordentliche Revision ein.
6 Nach einem Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes beantragte der Revisionswerber am 12. März 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist.
II. Zur außerordentlichen Revision
7 Die Frist zur Erhebung einer Revision beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt in einem Fall wie dem vorliegenden nach § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG zu laufen. Ausgehend vom nicht bestrittenen Zeitpunkt der Zustellung endete die Revisionsfrist daher am 29. Jänner 2026. Die am 12. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich damit als verspätet.
8 Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
III. Zum Wiedereinsetzungsantrag
9 Der Revisionswerber bringt zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages-auf das Wesentliche zusammengefasst-vor, der Einbringung der Revision am 12. Februar 2026 anstelle des 28. Jänner 2026 liege ein minderer Grad des Versehens seiner Kanzleiangestellten zugrunde.
10 Der Revisionswerber, der selbst Rechtsanwalt sei, lasse sämtliche Fristen seiner Kanzlei seit jeher ausschließlich durch das Sekretariat kalendieren. Die in der Kanzlei beschäftigten Mitarbeiterinnen erfüllten diese Aufgaben seit Jahren ordnungsgemäß, zuverlässig und ohne Beanstandungen. Auch die im gegenständlichen Fall zuständige Mitarbeiterin habe bislang sämtliche Fristen korrekt und sorgfältig eingetragen und sich als besonders verlässlich erwiesen. Der Revisionswerber sei als Rechtsanwalt in seiner täglichen Arbeit darauf angewiesen, sich auf die korrekte Fristenverwaltung seines Sekretariats verlassen zu können. Er organisiere seine beruflichen Tätigkeiten und die Bearbeitung der einzelnen Verfahren auf Grundlage des von seinem Sekretariat geführten Fristenkalenders. Aufgrund der langjährigen und stets fehlerfreien Tätigkeit der Mitarbeiterinnen habe für ihn keinerlei Anlass bestanden, die konkrete Fristenkalendierung im gegenständlichen Verfahren gesondert zu überprüfen.
11 Das Fristversäumnis beruhe auf einem einmaligen, für den Revisionswerber nicht vorhersehbaren Irrtum einer ansonsten stets zuverlässig arbeitenden Kanzleikraft. Der Revisionswerber habe eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation eingerichtet und habe sich aufgrund der langjährigen, beanstandungsfreien Tätigkeit seiner MitarbeiterInnen auf deren zuverlässige Fristenführung verlassen dürfen. Das einmalige Fehleintragen einer Frist durch die sonst gewissenhafte Mitarbeiterin stelle nach der Verkehrsauffassung ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Den Revisionswerber treffe kein über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist.
12 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis-so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat-eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 und 0003, mwN).
14 Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel-oder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Parteienvertreter die Rechtsmittelfrist damit nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung der Frist seinen Kanzleiangestellten überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren. Dabei sind (selbst) stichprobenartige Überprüfungen im Allgemeinen nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101; 23.5.2022, Ra 2022/14/0049, jeweils mwN).
15 Hat der Rechtsanwalt selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende und mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG gebotene Maßnahmen gesetzt, fehlt es an einem ausreichenden Kontrollsystem, weshalb von einem bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2024/11/0083, mwN).
16 Der Revisionswerber ist Rechtsanwalt. An ihn sind daher die für Parteienvertreter geltenden Maßstäbe und Pflichten anzulegen, auch wenn er in eigener Sache tätig wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation etwa VwGH 4.6.2025, Ra 2025/06/0120). Der Revisionswerber hat seinen Kanzleibetrieb so organisiert, dass der Fristenkalender von seinen Mitarbeiterinnen geführt wird. Der Revisionswerber verlässt sich aufgrund der langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen auf deren zuverlässige und selbstständige Fristenführung. Weder erfolgte im Revisionsfall eine Überprüfung der konkreten Berechnung und Eintragung der Revisionsfrist, noch legt der Revisionswerber dar, dass er ein auf die Überprüfung der Berechnung und Erfassung von Fristen gerichtetes ausreichendes Kontrollsystem in seiner Kanzlei eingerichtet habe.
17 Angesichts dessen kann im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem minderen Grad des Versehens des Revisionswerbers als berufsmäßigem Parteienvertreter ausgegangen werden. Dass es sich bei der unrichtigen Kalendierung der Revisionsfrist um ein einmaliges Fehlverhalten seiner ansonsten zuverlässig arbeitenden Mitarbeiterin gehandelt habe, führt im Hinblick auf das Fehlen eines durch den Revisionswerber eingerichteten Kontrollsystems nicht dazu, dass von einem nur minderen Grad des Versehens auszugehen ist.
18 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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