Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der M K in K, vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer Straße 8, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. März 2024, Zl. LVwG AV 2139/004 2022, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer außerordentlichen Revision (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde Lilienfeld), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19. März 2024 gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis desselben Verwaltungsgerichts vom 10. August 2023, mit dem die Beschwerde der Revisionswerberin in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit abgewiesen worden war, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 3 VwGG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst aus, gegen das Erkenntnis vom 10. August 2023 sei von der Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei dem Vertreter der Revisionswerberin am 19. Dezember 2023 per elektronischem Rechtsverkehr zugestellt und von dessen Kanzleimitarbeiterin ohne vorherige Vorlage an einen Juristen „auf Frist gelegt worden“. Dem kanzleiintern zuständigen Rechtsanwalt sei der Beschluss erst am 8. März 2024 und damit nach Ablauf der mit der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes ausgelösten sechswöchigen Revisionsfrist vorgelegt worden. In Folge sei der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden, der im Wesentlichen damit begründet worden sei, die Kanzleileiterin habe irrtümlich angenommen, „dass sich der Verwaltungsgerichtshof der abgetretenen Beschwerde annehmen werde, ohne dass hierfür weitere Schritte gesetzt werden müssten“. Dieser habe es allerdings unterlassen, (im Hinblick auf die erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) eine „besonders kurze Kalendierung“ bzw. einen „Vermerk“ zu setzen, „dass mit Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt.“ Es handle sich um eine Fehlleistung der Kanzleimitarbeiterin, welche nach näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Parteienvertreter zuzuordnen sei, der den Lauf der Frist überwachen hätte müssen. Da dessen „berufsgebotene Sorgfalt“ bei der Termin und Fristenevidenz sowie die Überwachung der Kalendierung nicht dargelegt werden hätten können, sei die Fristversäumnis nicht auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewichen, indem es im Hinblick auf die gegenständliche Fristversäumung nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen sei: Es handle sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts um eine erstmalige, entschuldbare Fehlleistung der Kanzleibediensteten. Der zuständige Rechtsanwalt sei seiner „Überwachungspflicht“ nachgekommen, indem er nach Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2023 sowohl die Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die Frist für die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ins Fristenbuch eintragen habe lassen. Dass später tatsächlich eine Revision eingebracht werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden; eine laufende Kontrolle der Eintragung „in angemessenen Abständen während des Abwartens höchstgerichtlicher Entscheidungen“ würde eine „unzumutbare Belastung des Kanzleibetriebs und eine Überspannung der den Rechtsanwalt treffenden Überwachungspflichten“ darstellen. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Frage der Organisationspflichten von Rechtsanwaltskanzleien in diesem Zusammenhang (Kalendierung von Entscheidungen von Höchstgerichten zur Vermeidung von Fehlern von Kanzleipersonal)“.
8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:
9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit Fristversäumungen gerügt wird, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung konkret das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers in welchem Punkt abgewichen sein soll, wird die Zulässigkeitsbegründung nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. etwa VwGH 14.4.2020, Ra 2020/06/0088, mwN).
10 Zum überdies geltend gemachten Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu „Organisationspflichten von Rechtsanwaltskanzleien“ im Zusammenhang mit der Kalendierung von höchstgerichtlichen Entscheidungen ist auf folgende Judikatur hinzuweisen:
11 Für die richtige Beachtung einer Rechtsmittelfrist oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall ist in einer Rechtanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. So wird er regelmäßig selbst die entsprechende Frist berechnen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangestellten bestehenden Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden. In Ansehung dieser Frage muss davon ausgegangen werden, dass die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, dass insbesondere die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine entsprechende Kontrolle unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101, mwN).
12 Das Verschulden eines Kanzleibediensteten stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muss gegenüber seiner Kanzlei als Hilfsapparat, dessen er sich bei Wahrnehmung der ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragenen Aufgaben bedient, alle Vorsorgen treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumnis in Betracht (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/14/0049).
13 Ein minderer Grad des Versehens der Partei hindert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. Eine solche leichte Fahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an Rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen. War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/02/0208, mwN).
14 Vor dem dargestellten Hintergrund bedarf es aus Anlass des Revisionsfalls keiner (weiteren) Rechtsprechung zur Frage der Organisationspflichten von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Eintragung und Überwachung von Rechtsmittelfristen, zumal das Verwaltungsgericht die maßgebenden Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachtet hat:
15 Ausgehend von den (auf dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin beruhenden) Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist es zur Versäumung der Revisionsfrist gekommen, weil die zuständige Kanzleimitarbeiterin nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der an ihn gerichteten Beschwerde auf Basis einer irrigen Auffassung (der Verwaltungsgerichtshof werde „sich der abgetretenen Beschwerde annehmen, ohne dass hiefür weitere Schritte gesetzt werden müssten“) nur eine Kalendierung des Akts vorgenommen hat, ohne ihn einem Juristen vorzulegen.
16 Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Unterlassung der Setzung (zumindest) eines Vermerks durch den Rechtsanwalt, dass mit dem Einlangen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die sechswöchige Revisionsfrist zu laufen beginnt, begründe einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden, bewegt sich im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Hat der Rechtsanwalt selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Frist im konkreten Einzelfall abzielende und mit Blick auf § 26 Abs. 4 VwGG gebotene Maßnahmen gesetzt, fehlt es an einem ausreichenden Kontrollsystem, weshalb von einem bloß minderen Grad des Versehens des der Revisionswerberin zuzurechnenden Parteienvertreters nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101; 24.1.2019, Ra 2019/09/0002 bis 0003, je mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Da sich die Revision schon deshalb als unzulässig erweist, war sie ohne dass auf das Erfordernis nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG eingegangen werden müsste gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2025
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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