Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von RA XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.05.2025, Zl. Jv 51163-33a/25, betreffend Nachlass bzw. Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 25.04.2025 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Antrag, ihm die mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Linz vom 02.05.2025, Zl. XXXX vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv EUR 7.193,-- (zur Gänze) nachzulassen bzw. in eventu die Abstattung des Betrages in Raten von EUR 700,- pro Monat zu bewilligen.
Das Nachlassgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorschreibung auf Grundlage eines Streitwert von über EUR 70.000,-- im gerichtlichen Grundverfahren erfolgt sei, welcher aber nicht zugetroffen habe. Auch sei die gegen den Zahlungsauftrag erhobene Beschwerde – nachdem eine langjährige und erfahrene Sekretärin irrig „VwGH-Ersteingabe“ statt „BVwG-Folgeeingabe“ angeklickt hätte – vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Ein Betrag von EUR 7.193,-- sei in Zeiten der Wirtschaftskrise „schwer zu verdauen“. Der Betrag sei offenbar vorgeschrieben worden, um einen Musterstreit zu führen, und sei eine Missachtung der Amtsbefugnis.
Zur hilfsweise beantragten Ratenzahlung hielt der Beschwerdeführer fest, dass „die Kanzlei“ derzeit über EUR 50.000,-- Außenstände in Verfahren gegen Rechtsschutz- undd Haftpflichtversicherer sowie solvente Schuldner habe, welche die Honorar- und Schadenersatzverfahren verschleppt hätten; die Zusprüche würden im Zeitraum Juni bis August 2025 erwartet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers, die ihm vorgeschriebenen Gerichtsgebühren teilweise nachzulassen bzw. in eventu diese in monatlichen Teilbeträgen abzustatten, nicht statt.
Dabei führte die Behörde in der Bescheidbegründung zum Nachlassgesuch ua. aus, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gerichtsgebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen außer Betracht zu bleiben hätten. Der Nachlass hänge vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, welche die Einziehung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen. Dabei reiche der bloße Hinweis auf die Wirtschaftskrise zur Untermauerung des Nachlassbegehrens nicht aus.
Zum Ratenzahlungsgesuch wurde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsleistung angeboten habe. Die rudimentäre Angabe, dass Zahlungen im Ausmaß von EUR 500.000,-- erwartet würden, sei nicht ausreichend, um die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit darzulegen. Damit fehle es neben der erforderlichen besonderen Härte auch an zweiten Voraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
Darin wiederholt der Beschwerdeführer betreffend seinen Nachlassantrag das in dem unter Punkt 1. dargestellten Schriftsatz erstattete Vorbringen und legt überdies vertiefend dar, dass die Vorschreibung von Pauschalgebühren durch die Präsidentin des Landesgerichts Linz nicht rechtmäßig erfolgt sei. Weiters weist er darauf hin, dass die belangte Behörde dazu verpflichtet sei, Abgaben- und Gebührengerechtigkeit herzustellen, wobei festgehalten wurde, dass das gegenständlich vorliegende Ermessen von der Behörde in gebundener Weise zu üben sei.
Zur Ratenzahlung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei vor dem Hintergrund, dass er zu den Zlen. XXXX monatliche Raten iHv EUR 500,-- zahle, wobei er bereits 32 Monatsraten gezahlt habe, nicht nachvollziehbar, dass die Behörde mangelnde Ratenzahlungsfähigkeit annehme. Auch sei das Verfahren mangelhaft, da die Behörde weitere Fragen hätte stellen müssen; das Gesetz sehe keinen „Katalog“ an Kriterien vor. Auch verkenne die Behörde, dass es notorisch sei, dass Versicherer seit 2025 – wohl als Reaktion auf die Anhebung der Sätze im RATG um 25% – Rechtsanwälte systematisch nicht pünktlich bezahlen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen, insbesondere zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens betreffend die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Pauschalgebühren, aber auch für die Richtigkeit seines Vorbringens zur Zahlung der 32 Monatsraten im genannten Einbringungsverfahren.
4. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Zu A)
3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Nachlasses der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren:
3.2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
§ 9 GEG setzt die rechtswirksame Vorschreibung von Gerichtsgebühren voraus. Mangelt es zunächst an einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gerichtsgebühr, so ist eine Stundung oder ein Nachlass einer solchen Gebühr für die Dauer der Aufschiebung nicht möglich. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermag der dort angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen, insbesondere auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren, 13. Aufl., E 113 zu § 9 GEG uHa VwGH 02.09.2008, 2008/16/0018).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. etwa VwGH 25.01.1977, 1518/75; 19.09.2001, 2000/16/0635; 28.04.2005, 2005/16/0025). Im Nachsichtsweg kann nicht nachgeholt werden, was im Rechtsweg geltend zu machen unterlassen wurde (vgl. VwGH 19.02.1986, 86/16/0030).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit § 9 Abs. 2 GEG vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 23.06.2003, 99/17/0029; 29.09.2011, 2011/16/0171).
3.2.1.2. Zunächst ist der belangten Behörde vor dem Hintergrund der oben dargelegten Rechtsprechung darin zu folgen, dass für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung der Gerichtsgebühren im Nachlassverfahren kein Raum ist.
Auch behauptet der Beschwerdeführer kein sachlich unbilliges Ergebnis iS der zuvor dargestellten Rechtsprechung. Denn er bringt nicht vor, dass die Vorschreibungsbehörde das Gesetz richtig angewandt habe, jedoch ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis eingetreten sei.
3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Gewährung einer Ratenzahlung:
3.2.2.1. Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr. 288/1962 idgF (GEG), in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird.
Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungs- bzw. Ratenzahlungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23.10.2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Beim Stundungs-/Ratenzahlungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30.06.2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 31 zu § 9 GEG). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (Hinweis Tschugguel/Pötscher, aaO, E 32 zu § 9 GEG).
3.2.2.2. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren weder von sich aus eine Sicherheit angeboten noch hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass durch die Bewilligung einer Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Kostenforderung nicht gefährdet ist. Denn die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach Zahlungen im Ausmaß von EUR 500.000,-- erwartet würden, nicht ausreichend sei, um die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit darzulegen
Daran hat sich auch mit Blick auf die Beschwerde, die diesbezüglich allein ausführt, es sei notorisch, dass Versicherer seit 2025 Rechtsanwälte systematisch nicht pünktlich bezahlen würden, nichts geändert. Das Bundesverwaltungsgericht legt weiters das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in einem anderen Einbringungsverfahren monatliche Raten iHv EUR 500,-- zahlt, wobei er bereits 32 Monatsraten gezahlt hat, seiner Beurteilung zugrunde, kann aber nicht erkennen, inwiefern in Hinblick darauf davon auszugehen sei, dass Einbringlichkeit nicht gefährdet ist.E
Sofern die Beschwerde vorbringt, dass die Behörde weitere Fragen hätte stellen müssen, übersieht sie, dass es Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann.
Somit fehlt es vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 GEG jedenfalls an der zweiten Tatbestandvoraussetzung für die Gewährung einer Ratenzahlung („und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird“).
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Den Beschwerdeanträgen auf Befragung von Zeugen war vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten nicht nachzukommen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.