Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des C W, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22. April 2026, LVwG-2025/16/2066-4, betreffend Festsetzung der Tiroler Kulturförderungsabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) setzte mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 gegenüber dem Revisionswerber-auf dessen Antrag-die Tiroler Kulturförderungsabgabe für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2024 fest.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) vorgelegt wurde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass der offene Abgabenbetrag binnen vier Wochen ab der Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu zahlen sei. Unter einem sprach es auch aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht verwies hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den ORF-Beitrag auf das diesbezügliche abweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2025, E 4624/2024. Weiters führte es begründend aus, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen auch eine klare Abgrenzung zwischen Bundes- und Landeskompetenz gegeben sei. Bei der Tiroler Kulturförderungsabgabe handle es sich um eine Landesabgabe, und es obliege dem Verwaltungsgericht über dieses Rechtsmittel zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hege auch keine Bedenken, dass § 4 des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 86/2005 idF LGBl. Nr. 103/2023, der die OBS als zuständige Abgabenbehörde bestimme, den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Bestimmung von privaten Personen zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten entspreche.
5 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Abgabe auch ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, weil die schriftliche Erledigung eine eindeutig zuordenbare Unterschrift aufweise und daher auch ordnungsgemäß genehmigt worden sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Darin wird ausgeführt, dass sich der Revisionswerber in seinem Recht verletzt erachte, „keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen“. Weiters sei er in seinem Recht verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit des Bescheides ausgesprochen habe, sowie dass ein nichtiger Bescheid keine Zahlungsverpflichtung auslösen könne. Zudem sei das Erkenntnis mit Verfahrensmängeln und einer falschen rechtlichen Beurteilung belastet. Der Revisionswerber sei auch „in seinem Recht verletzt auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“.
7 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.1.2026, Ra 2025/15/0126, mwN).
8 Zunächst ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe, nicht aber über den ORF-Beitrag abgesprochen hat. Damit ist die als Revisionspunkt geltend gemachte Verletzung des Rechts, keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, verfehlt.
9 Mit dem Revisionspunkt dürfen die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN). Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie weiters geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht die Nichtigkeit des Bescheides ausgesprochen. Mit dem Vorbringen, es liege eine Nichtigkeit vor, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
10 Auch das Vorbringen, es läge eine falsche rechtliche Beurteilung vor, stellt keinen zulässigen Revisionspunkt dar, weil es ein subjektives Recht auf keine „falsche rechtliche Beurteilung“ nicht gibt (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN).
11 Dies gilt auch für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht „auf ordnungsgemäße Unterfertigung des Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 und 4 AVG“. Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
12 Eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkte ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2026
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