Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des W E, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Dezember 2025, Zl. LVwG-2025/29/0200-11, betreffend Festsetzung der Tiroler Kulturförderungsabgabe für Jänner bis März 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29. Oktober 2024, mit welchem ihm für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. März 2024 unter anderem die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von insgesamt € 9,30 vorgeschrieben worden war, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Kulturförderungsabgabe binnen 4 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten ist. Unter einem erklärte es eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus, dieser habe bereits klargestellt, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen € 15,30 pro Monat betrage und die verfassungs-und unionsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers verworfen (Hinweis auf VfGH 24.6.2025, E 4624/2024). Die Kulturförderungsabgabe berechne sich gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz mit 20 % des monatlichen ORF-Beitrages, sohin mit € 3,10 pro Monat. Die Vorschreibung für einen dreimonatigen Zeitraum sei u.a. deshalb zulässig gewesen, weil der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz nur zu entnehmen sei, wie die Einbringung von Beiträgen mittels Zahlungsaufforderung zu erfolgen habe, nicht jedoch auch die bescheidmäßige Vorschreibung der Abgaben bzw. der diesbezügliche Zeitraum.
3 Darüber hinaus verwarf das Landesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach der Bescheid mangels Unterschrift nichtig sei. Es ging davon aus, dass die Fertigung des Bescheids durch einen individuellen Schriftzug erfolgt sei, der charakteristische Merkmale enthalte. Auch ein Vergleich dieses Schriftzuges mit der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung ergebe, dass die Unterfertigung des Bescheides dem Unterzeichneten zuzuordnen sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht darauf verletzt,
„keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weiters wird der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt wird. Der Revisionswerber wurde in seinem Recht verletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht die Nichtigkeit des Bescheids ausgesprochen hat. Weiters wurde der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, dass ein nichtiger Rechtsakt keine Zahlungsverpflichtung auslösen kann. Das Erkenntnis ist mit Verfahrensmängeln und mit falscher rechtlicher Beurteilung belastet.“
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen VwGH 27.1.2026, Ra 2025/15/0126, mwN).
7 Zunächst ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe, nicht hingegen über den ORF-Beitrag abgesprochen hat. Schon deshalb ist die als Revisionspunkt geltend gemachte Verletzung des Rechts, keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, verfehlt (vgl. auch VwGH 3.6.2026, Ra 2026/15/0069; 23.6.2026, Ra 2026/15/0081).
8 Soweit der Revisionswerber noch eine Verletzung seines Rechts darauf, dass ein nichtiger Rechtsakt keine Zahlungsverpflichtung auslösen kann, geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen Revisionsgrund handelt, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer konkreten materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204; 28.8.2019, Ra 2019/11/0111, je mwN).
9 Mit dem Revisionspunkt dürfen auch die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN). Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie geltend macht, dass das-im Übrigen hier nicht tätig gewordene-„Bundesverwaltungsgericht“ nicht die Nichtigkeit des Bescheids ausgesprochen hat. Auch mit dem Vorbringen, das Erkenntnis sei „mit Verfahrensmängeln und mit falscher rechtlicher Beurteilung belastet“, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht. Es gibt weder ein subjektives Recht auf „keine falsche rechtliche Beurteilung“ (vgl. nochmals VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN), noch wird mit dem „Recht auf ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes“ ein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111).
10 Eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
11 Im Übrigen begegnet aber auch die Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts, wonach der vorliegende Bescheid vom Geschäftsführer AH unterfertigt-und nicht bloß paraphiert-worden war, keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken. Dasselbe gilt für die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts, die Unterschrift des angefochtenen Bescheids sei anhand der Musterzeichnung im Firmenbuch dem Geschäftsführer AH zuzuordnen.
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. September 2026
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