Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des K P S in S, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24. August 2023, KLVwG 2152/11/2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Wolfsberg; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 2022, mit welchem ihm als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG H. gemäß § 36 der Kärntner Bauordnung 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung der Photovoltaikanlage auf Stahlträgerkonstruktion samt Fundamenten aufgetragen worden war, unter Neubemessung der Leistungsfrist als unbegründet abgewiesen sowie der Antrag des Revisionswerbers vom 11. August 2023 auf Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Zu den Revisionspunkten“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiven Eigentumsrechten sowie in seinem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Bescheiderlassung bzw. Abführung eines den Verfahrensvorschriften entsprechenden Verfahrens samt Wahrung seiner Parteienrechte verletzt. Die angefochtene Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet; weiters liege eine Nichtigkeit vor.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/06/0166, mwN).
6 Soweit der Revisionswerber eine Verletzung „in seinen subjektiven Eigentumsrechten“ geltend macht, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich (vgl. etwa VwGH 20.1.2023, Ra 2023/06/0004 und 0005, mwN).
7 Zudem gibt es kein abstraktes Recht auf „ordnungsgemäße Bescheiderlassung“ und auf „Abführung eines den Verfahrensvorschriften entsprechenden Verfahrens samt Wahrung seiner Parteienrechte“; dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0206, mwN). Auch mit dem Vorbringen, die Entscheidung sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und es liege eine Nichtigkeit vor, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. wiederum VwGH 20.1.2023, Ra 2023/06/0004 und 0005, mwN).
8 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2023