Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Wiesinger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des H D, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21. März 2026, Zl. E 269/14/2025.150/003, betreffend Festsetzung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitrags, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14. April 2025, mit welchem ihm für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 unter anderem Burgenländischer Kulturförderungsbeitrag in der Höhe von insgesamt € 110,40 vorgeschrieben worden war, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Burgenländische Kulturförderungsbeitrag binnen 4 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu entrichten ist. Unter einem erklärte es eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 18. März 2026 die Beschwerde des Revisionswerbers-soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags für den Zeitraum von 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 gerichtet hat-als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht sei für die Beurteilung der Vorschreibung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitrages dem Grunde und der Höhe nach an die rechtskräftige Festsetzung des ORF-Beitrags gebunden.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht darauf verletzt, „keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weiters wird der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt wird. Das Erkenntnis ist mit Verfahrensmängeln und mit falscher rechtlicher Beurteilung belastet. Weiters wurde der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ordentliche Unterfertigung des Bescheids iSd. § 18 Abs. 3 und 4 AVG verletzt“.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen VwGH 27.1.2026, Ra 2025/15/0126, mwN).
6 Zunächst ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Vorschreibung des Burgenländischen Kulturförderungsbeitrags, nicht hingegen über den ORF-Beitrag abgesprochen hat. Schon deshalb ist die als Revisionspunkt geltend gemachte Verletzung des Rechts, keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, verfehlt.
7 Mit dem Revisionspunkt dürfen auch die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG nicht vermengt werden (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN). Solches unterläuft jedoch der vorliegenden Revision, wenn sie als Revisionspunkte weiters geltend macht, das Erkenntnis sei „mit Verfahrensmängeln und mit falscher rechtlicher Beurteilung belastet“. Es gibt weder ein subjektives Recht auf „keine falsche rechtliche Beurteilung“ (vgl. nochmals VwGH 10.2.2022, Ra 2022/15/0013, mwN), noch wird mit dem „Recht auf ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes“ ein subjektives Recht aufgezeigt, sondern eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111).
8 Dies gilt auch für die vom Revisionswerber behauptete Verletzung im Recht auf „ordentliche Unterfertigung des Bescheids gem. § 18 Abs. 3 und 4 AVG“. Dabei handelt es sich um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN).
9 Eine Verletzung des Revisionswerbers in den von ihm als Revisionspunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichneten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht möglich.
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2026
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