Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der H D (alias H M), vertreten durch Mag. Philipp Wurm, MBA, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Februar 2025, W196 22384662/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Somalias, stellte am 26. Mai 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 27. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. Mai 2022 als unbegründet abgewiesen.
4Am 7. September 2022 stellte die Revisionswerberin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.
5Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 wies das BFA diesen Folgeantrag der Revisionswerberin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Darüber hinaus erteilte das BFA der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Somalia zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen sie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.
6 Mit dem im gegenständlichen Fall angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung„gemäß § 68 Abs. 1 AVG“ als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter Punkt „5. Revisionspunkte“ eine Verletzung im „Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG“, eine Verletzung im „Recht auf umfassende Prüfung der Beschwerde nach § 27 VwGVG“, eine Verletzung im „Recht auf eine nachvollziehbare und begründete Entscheidung nach § 28 VwGVG“, eine Verletzung im „Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG“, eine Verletzung der „Begründungspflicht nach § 60 AVG“ sowie eine „Verletzung des einfachgesetzlichen Rechtes nach § 9 FPG (Einreiseverbot ohne ausreichende Prüfung erlassen)“ geltend macht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den dieser bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2022/14/0052, mwN).
12Mit den Behauptungen von Verletzungen im „Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 1 VwGVG“, im „Recht auf umfassende Prüfung der Beschwerde nach § 27 VwGVG“, im „Recht auf eine nachvollziehbare und begründete Entscheidung nach § 28 VwGVG“, im „Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG“ und mit der Behauptung einer Verletzung der „Begründungspflicht nach § 60 AVG“ legt die Revisionswerberin nicht dar, in welchem konkreten subjektiven Recht sie sich verletzt erachtet, sondern rügt jeweils eine zu den Revisionsgründen zählende Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. neuerlich etwa VwGH 14.5.2024, Ra 2022/14/0052, mwN).
13Als tauglicher Revisionspunkt verbleibt somit lediglich die Behauptung einer „Verletzung des einfachgesetzlichen Rechtes nach § 9 FPG (Einreiseverbot ohne ausreichende Prüfung erlassen)“, womit die Revisionszulässigkeitsbegründung nur insoweit zu prüfen ist.
14 In dieser Hinsicht macht die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes geltend. So sei die Revisionswerberin während des Verfahrens vor dem BFA zu keinem Zeitpunkt dazu befragt worden, warum sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Die Gründe dafür habe sie sodann in der Beschwerde an das BVwG näher dargelegt, allerdings habe sich das Verwaltungsgericht weder mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt noch die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen getroffen.
15 Damit werden der Sache nach Verfahrensmängel geltend gemacht. Werden solche Mängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 15.9.2025, Ra 2025/14/0309, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2026
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