Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des N R, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Mag. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026, W192 2317757-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 13. Oktober 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit der Machtübernahme durch die Taliban begründete.
2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber-wie auch bereits die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausgeführt habe-keine konkrete, auf seinen Herkunftsstaat bezogene Bedrohung glaubhaft darzutun vermocht habe. Die Beschwerdebehauptung, dass der Revisionswerber sein Geburtsdatum bereits bei der Erstbefragung habe berichtigen wollen, finde keine Deckung in der entsprechenden Niederschrift. Über die beweiswürdigenden Erwägungen des BFA hinaus stützte sich das BVwG ferner auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA. Die Behauptung, die divergierenden Angaben des Revisionswerbers seien lediglich darauf zurückzuführen, dass er sich bei der Erstbefragung schlecht gefühlt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Auch im Beschwerdeschriftsatz habe der Revisionswerber keine Erklärung für die Steigerung seiner Angaben angeboten. Schließlich würdigte das BVwG in Ergänzung der Beweiswürdigung des BFA weitere Aussagen des Revisionswerbers zu der von ihm behaupteten Bedrohung durch die Taliban und setzte sich beweiswürdigend mit dem im Beschwerdeschriftsatz erstatteten Vorbringen des Revisionswerbers zur Sicherheitslage sowie zur wirtschaftlichen Lage in Afghanistan auseinander.
5 Das Absehen von der Durchführung der-in der Beschwerde beantragten-mündlichen Verhandlung gründete das BVwG zusammengefasst darauf, dass die Sachlage aufgrund der Aktenlage geklärt erscheine. Das BVwG habe keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und habe sich auf die Feststellungen über die Person des Revisionswerbers im angefochtenen Bescheid gestützt. Die Beschwerde sei der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und habe keine neuen Tatsachen vorgebracht.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet. Der Revisionswerber sei der Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde explizit und substantiiert entgegengetreten, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären.
7 So habe der Revisionswerber in der Beschwerde ausgeführt, dass er seinen einzig verbliebenen Ausweis als Beweis für seine Tätigkeit als Ortspolizist in Kopie vorgelegt habe. Andere Dokumente seien von der Mutter des Revisionswerbers wegen der Gefahr einer Hausdurchsuchung vernichtet worden. Weiters habe der Revisionswerber im Detail in der Beschwerde dargelegt, weshalb er hinsichtlich seines Dienstgrades keine Ausführungen habe machen können. Die Familie des Revisionswerbers sei vor Ort sehr anerkannt gewesen. Der Revisionswerber würde daher auch im Falle einer Rückkehr erkannt werden. Dies habe das BVwG in seiner Beurteilung ausgeblendet. Schließlich habe er auch explizit vorgebracht, dass er in Afghanistan keine Chance habe, sich dauerhaft dem Zugriff der Taliban zu entziehen. Seiner Mutter sei es nicht möglich, ihn dauerhaft zu verstecken oder zu versorgen. In anderen Provinzen würde er keine Unterkunft finden.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. In diesem wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
11 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
12 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:
13 Der Revisionswerber hat in seiner Beschwerde den vom BFA angenommenen Sachverhalt mehrfach nicht bloß unsubstantiiert bestritten, wodurch das BVwG veranlasst wurde, dem ergänzenden Vorbringen in einer ergänzenden Beweiswürdigung entgegenzutreten. Das BVwG hat damit, wie die Revision zutreffend darlegt, die Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt.
14 Vor diesem Hintergrund lagen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon deshalb nicht vor.
15 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. abermals VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
16 Das Erkenntnis war sohin im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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