Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der C, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Mai 2026, RV/5100752/2025, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 12. Mai 2025 wurde die Revisionswerberin gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin in näher genannter Höhe herangezogen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbescheid insofern ab, als es den Haftungsbetrag um eine näher genannte Summe herabsetzte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung) sei die Revisionswerberin in der Zeit von 5. Mai 2010 bis 9. Juni 2020 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, Herrn K, Geschäftsführerin der Primärschuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen.
5 Mit Urteil des Landesgerichtes vom 1. Dezember 2021 seien die Revisionswerberin und K schuldig gesprochen worden, in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Form einer Verkürzung der Umsatzsteuer in näher genannter Höhe bewirkt zu haben. Es seien rechtskräftige Geldstrafen verhängt worden.
6 Die Primärschuldnerin habe einen Saunaklub mit angeschlossenen Separees sowie ein Laufhaus betrieben. In Folge einer Außenprüfung seien der Primärschuldnerin u.a. die Erlöse für die in ihren Räumlichkeiten erbrachten Prostitutionsleistungen zugerechnet worden. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Mai 2024 seien die haftungsgegenständlichen Abgaben der Primärschuldnerin festgesetzt worden. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. November 2025, Ra 2024/15/0052, zurückgewiesen. Somit stehe rechtskräftig fest, dass die Einnahmen der Prostituierten der Primärschuldnerin zuzurechnen seien und diese für diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sei.
7 Bis auf einen näher genannten Betrag (Konkursquote), welcher am 22. Oktober 2025 auf die Umsatzsteuer 2013 verrechnet worden sei, hafteten die haftungsgegenständlichen Abgaben unberichtigt aus. Diese Abgaben seien zwischen 17. Februar 2014 und 17. Februar 2020 fällig gewesen.
8 Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 24. Oktober 2024 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 10. November 2025 nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Die Firma sei gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden.
9 Die Revisionswerberin habe nicht nachgewiesen, dass das Gleichbehandlungsgebot eingehalten worden sei.
10 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin sei als Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im haftungsrelevanten Zeitraum deren abgabenrechtlicher Vertreter gewesen. Die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin stehe aufgrund des abgeschlossenen Konkursverfahrens und der Löschung der Firma wegen Vermögenslosigkeit fest. Die ausbezahlte Konkursquote sei zu berücksichtigen.
11 Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerbeträge seien nicht rechtzeitig entrichtet worden, weil ein Teil der Einnahmen nicht in den Erklärungen der Primärschuldnerin erfasst und die daraus resultierende Umsatzsteuer nicht festgesetzt worden sei, wodurch die Revisionswerberin abgabenrechtliche Verpflichtungen verletzt habe.
12 Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Revisionswerberin nicht dargelegt, dass sie dafür Sorge getragen habe, dass alle Gläubiger gleich behandelt wurden und auch die Umsatzsteuer der Primärschuldnerin richtig berechnet und vollständig an das Finanzamt abgeführt wurde.
13 Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als das zuständige Finanzamt der Primärschuldnerin seine Rechtsansicht in Zusammenhang mit den Umsätzen der Sexdienstleisterinnen mitgeteilt habe-also ab 22. Oktober 2014-könne sich die Revisionswerberin nicht mehr wirksam auf eine unrichtige Rechtsansicht berufen.
14 Die Pflichtverletzung sei auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgaben gewesen.
15 Im Rahmen der Ermessensübung führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, der Haftende dürfe grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Gegenständlich stehe die Uneinbringlichkeit fest. Die Revisionswerberin sei erwerbstätig, sodass jedenfalls noch damit gerechnet werden könne, dass die Haftungsschuld einbringlich gemacht werden könne. Dass sie im Rahmen des Haftungsverfahrens kein Rechtsmittel gegen die Umsatzsteuerbescheide der Primärschuldnerin erhoben habe, mache die Haftungsinanspruchnahme nicht unbillig.
16 Dagegen wendet sich die Revisionswerberin mit der vorliegenden Revision.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, die Uneinbringlichkeit sei nicht zweifelsohne gegeben. Auch wenn sämtliche Umsätze aus den von den Sexdienstleisterinnen erbrachten Leistungen der Primärschuldnerin zuzurechnen seien, seien die Sexdienstleisterinnen auch die Leistungserbringer auf selbständiger Ebene. Seitens der Finanzverwaltung sei nie versucht worden die Abgabenschuld tatsächlich bei den Sexdienstleisterinnen einbringlich zu machen. Die Zurechenbarkeit an die Primärschuldnerin der seitens der Sexdienstleisterinnen erbrachten Leistungen entbinde per se nicht die Finanzverwaltung, die Abgabenschulden auch bei diesen geltend bzw. einbringlich zu machen. Gegenständlich seien „die selbstständig-tätigen Prostituierten eine andere Schuldnerschaft“ bzw. liege die wesentliche Rechtsfrage darin, ob nicht die Sexdienstleisterinnen als Gesamtschuldnerin mit dem Primärschuldner einzustufen seien.
21 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 Geht einem Haftungsbescheid-wie vorliegend nach § 9 BAO-ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. etwa VwGH 2.4.2026, Ra 2026/13/0006, mwN).
23 Nach dem hier vorliegenden (rechtskräftigen) Abgabenbescheid sind die Prostitutionsleistungen der Primärschuldnerin umsatzsteuerrechtlich zuzurechnen. Eine Bekämpfung dieser Ansicht wäre im Rahmen einer Beschwerde nach § 248 BAO durch die Revisionswerberin geltend zu machen gewesen; diese Bestimmung sieht ein Beschwerderecht eines Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenspruch vor (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, mwN). Woraus sich-wie in der Revision geltend gemacht-eine abgabenrechtliche Mithaftung (oder Gesamtschuldnerschaft) der Prostituierten ergeben soll, legt die Revision nicht dar und ist auch nicht erkennbar.
24 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden