Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/13/0098, vom 25. September 2002, 97/13/0125, und vom 30. April 1985, 84/14/0169).
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