Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der h, vertreten durch MASSER&PARTNER Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2026, Zl. RV/7103652/2025, betreffend Umsatzsteuer 2014, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2025, Ra 2024/13/0095, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im ersten Rechtsgang wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 aufgehoben wurde, weil das Bundesfinanzgericht angesichts von Ungereimtheiten betreffend eine Rechnung der Revisionswerberin fallbezogen Parteiengehör hätte einräumen müssen.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Bundesfinanzgericht nach mündlicher Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass die M GmbH an die Revisionswerberin im Jahr 2014 eine Rechnung gelegt habe, die als Ausstellungsdatum den 31. März 2017 ausgewiesen habe. Auf der Rechnung habe sich ein Verbuchungsvermerk des Steuerberaters befunden. Zu der in dieser Rechnung angeführten „Vereinbarung“ habe die Revisionswerberin keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Rechnung selbst enthalte keine Zeitangaben dahingehend, wann die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden sei. Sie enthalte keinen Vermerk über eine Berichtigung oder Stornierung einer Rechnung. In der mündlichen Verhandlung sei die Rechnung nochmals vorgelegt worden, wobei das Datum handschriftlich korrigiert worden sei. In der Folge sei eine weitere Rechnung mit Datum 31. März 2014 vorgelegt worden, die dem Steuerberater nicht zur Verbuchung übergeben und der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden sei.
3 Eine Rechnung müsse alle in § 11 UStG 1994 aufgezählten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Umsatzsteuer zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei im Falle des Fehlens einer Mindestanforderung an eine Rechnung oder einer fehlerhaften Rechnung ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt seien. Werde dieser Nachweis nicht erbracht, sei der Vorsteuerabzug zu versagen.
4 Das Ausstellungsdatum der Rechnung sei unrichtig gewesen und nicht wirksam berichtigt worden. Die Rechnungsangaben seien mangelhaft gewesen; insbesondere sei der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angeführt worden. Der Vorsteuerabzug stehe aber dann zu, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen würden. Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wären auch andere Unterlagen als eine Rechnung, insbesondere die in den Rechnungen der M GmbH angeführte „Vereinbarung“ in Frage gekommen; die Revisionswerberin habe dem Bundesfinanzgericht aber keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt waren, vorlegen können oder wollen.
5 Die Rechnung habe nicht die vom EuGH als erforderlich angesehenen Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt. Die Revisionswerberin habe keine ergänzenden Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorgelegt, weswegen die Vorsteuern aus der Rechnung im Jahr 2014 nicht zugestanden hätten.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH ab. Die strenge-frühere-Rechtsprechung zur Angabe des Leistungs-oder Lieferzeitpunktes als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gelte durch die nunmehrige Rechtsprechung des EuGH und inzwischen auch des Verwaltungsgerichtshofes als überholt.
7 Die unvertretbare Missachtung des tragenden Verfahrensgrundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung und das Unterlassen einer verpflichtend durchzuführenden mündlichen Verhandlung durch das Bundesfinanzgericht begründe die Zulässigkeit der Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision behauptet, das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht verstoße gegen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH, wonach die Angabe des Liefer-oder Leistungszeitraumes auf einer Rechnung nicht mehr verlangt werden dürfe.
12 Die in der Revision genannten Urteile des EuGH-etwa vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06-belegen die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass der Liefer- oder Leistungszeitraum ein Rechnungsmerkmal darstellt, dessen Fehlen eine formal mangelhafte Rechnung begründet (vgl. Rn 30 ff). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN).
13 Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass die Rechnung mangelhaft gewesen ist und die Revisionswerberin trotz Aufforderungen keine anderen Belege oder Unterlagen vorgelegt hat, die die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hätten nachweisen können. Dass entgegen der Beurteilung des Bundesfinanzgerichts die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Revisionsfall vorlagen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.
14 Was das Revisionsvorbringen betreffend die angeblich nicht durchgeführte mündliche Verhandlung betrifft, so genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, was dem einschreitenden Parteienvertreter nicht verborgen geblieben sein kann, weil er selbst daran teilgenommen hat.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden