Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der h, vertreten durch MASSER PARTNER, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. August 2023, Zl. RV/7105286/2018, betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014,
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird betreffend die Körperschaftsteuer 2013 zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Umsatzsteuer 2014 betrifft, wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die bis Februar 2013 ein Hotel mit zwei Doppelzimmern und neun Apartments betrieb. Ab März 2013 vermietete sie das Hotel an die MC GmbH.
2 Aufgrund einer Außenprüfung erließ das Finanzamt Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013 und Umsatzsteuer 2014. Betreffend Umsatzsteuer 2014 wurde u.a. der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der MC GmbH nicht anerkannt.
3 Die Revisionswerberin erhob Beschwerde, mit welcher sie eine „berichtigte“ Rechnung vorlegte.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Oktober 2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. In der (gesonderten) Bescheidbegründung führte das Finanzamt u.a. aus, die aus der Rechnung der MC GmbH für das Jahr 2014 geltend gemachte Vorsteuer sei nicht anerkannt worden, weil das Ausstellungsdatum dieser Rechnung der 31. März 2017 gewesen sei. Werde eine Rechnung erst im Jahr 2017 gelegt, könne die Vorsteuer daraus keinesfalls in der Besteuerungsperiode 2014 geltend gemacht werden. Der Beschwerde sei eine andere Rechnung (mit gleicher Rechnungsnummer) beigelegt gewesen, die das Datum 31. Dezember 2014 aufweise, welche aber von der Revisionswerberin ausgestellt worden und an die MC GmbH gerichtet gewesen sei. Diese Rechnung sei im Prüfungsbericht gar nicht erwähnt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin die Rechnungen verwechselt habe, da die beiden eng miteinander verbundenen Gesellschaften (Revisionswerberin und MC GmbH) ihre Belege in demselben Format nummerierten.
4 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sie machte geltend, der Punkt Rechnung MC GmbH bleibe weiterhin als Beschwerdepunkt aufrecht, „da die Vorsteuer anzuerkennen ist“.
5 Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet ab. Es führte aus, dass im Verwaltungsakt zwei Rechnungen einliegen würden, die unterschiedliche Daten aufweisen würden, von unterschiedlichen Gesellschaften ausgestellt und jeweils andere Leistungen auf den Rechnungen angeführt worden seien. Die jeweils nicht übereinstimmenden Rechnungsausstellerinnen, Rechnungsempfängerinnen und Leistungen sprächen für eine inhaltlich unrichtige „Faktura Nr.: AR 0001/2014“. Eine Rechnung müsse aber inhaltlich richtig sein, damit die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar sei.
6 Betreffend Körperschaftsteuer 2013 erkannte das Bundesfinanzgericht Aufwendungen für einen PKW nicht als Betriebsausgaben an.
7 Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 3113/2023 5, ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
8 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit ausführt, im Verfahren vor dem Finanzamt und dem Bundesfinanzgericht habe die Revisionswerberin mehrere Unterlagen vorgelegt. Unter anderem sei zunächst eine Rechnung der MC GmbH an die Revisionswerberin vorgelegt worden. Da diese Rechnung offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, habe die Revisionswerberin eine neue Rechnung vorgelegt. Dabei sei ihr offensichtlich ein Irrtum unterlaufen. Dieser Irrtum sei dem Bundesfinanzgericht aufgefallen oder hätte diesem bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung auffallen müssen. Trotz dieser ganz offensichtlichen Ungereimtheiten habe das Bundesfinanzgericht keinerlei weitere Erhebungen getätigt und auch keine mündliche Verhandlung zur Aufklärung dieser Widersprüche anberaumt. Das Bundesfinanzgericht sei vielmehr untätig geblieben und habe die nunmehr bekämpfte Entscheidung einfach auf Basis der im Akt befindlichen Unterlagen ausgefertigt. Um diese „beinahe widersprechenden Erklärungen“ aufzuklären, hätte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen oder der Revisionswerberin zur Klärung die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen müssen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
10 Die Revision ist hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 nicht zulässig; hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 ist sie zulässig und begründet.
11 Zur Körperschaftsteuer enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen, weshalb sie schon aus diesem Grund insoweit zurückzuweisen war.
12 Zur Umsatzsteuer 2014 hat die Revisionswerberin in der Beschwerde die Versagung des Vorsteuerabzugs aus einer Rechnung moniert und der Beschwerde eine „berichtigte“ Rechnung beigelegt. Dass diese berichtigte Rechnung mit der ursprünglich im Außerprüfungsverfahren gegenständlichen Rechnung in keiner Weise übereinstimmte, war evident. Zudem war ersichtlich, dass das Datum der ursprünglich vorgelegten Rechnung (31. März 2017) nicht richtig sein konnte, weil die Betriebsprüfung bereits im Jahr 2016 stattgefunden hatte.
13 Das Bundesfinanzgericht hätte angesichts dieser Ungereimtheiten und vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin unvertreten war, dieser fallbezogen Parteiengehör, etwa die Möglichkeit einer Stellungnahme, einräumen und den Sachverhalt auch dazu, welche Leistung (allenfalls) erbracht wurde, näher aufklären müssen.
14Nachdem das Bundesfinanzgericht dies unterlassen hat, hat es sein Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer 2014 mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es in diesem Umfang in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war.
15Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Oktober 2025
Keine Ergebnisse gefunden