Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. inLachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der T, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Graz-Seiersberg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. September 2025, Zl. RV/2100062/2021, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO, zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Dezember 2020, Ra 2020/13/0084, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend Haftung gemäß § 9 iVm §§ 80 ff BAO wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, weil im Hinblick darauf, dass mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage kamen, die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen ist, was das Bundesfinanzgericht unterlassen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt ebenfalls fest, dass aus der Begründung des Erkenntnisses nicht hervorging, ob im Rahmen der Geschäftsführung der J GmbH es eine Aufgabenverteilung (Zuständigkeitsverteilung) gab und ob diesfalls für die Revisionswerberin ein Anlass bestanden hatte, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Betrauten zu zweifeln.
2 Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge. Es stellte fest, dass die Revisionswerberin vom 27. Mai 2011 bis 18. April 2013 Geschäftsführerin der Primärschuldnerin gewesen sei. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehegatten JH vertretungsbefugt gewesen. Ihr Sohn BH sei auch gemeinsam mit JH vertretungsbefugter Geschäftsführer gewesen.
3 Mit Beschluss des Insolvenzgerichts sei im Juni 2013 über das Vermögen der J GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Seit 19. Oktober 2017 seien JH und BH auch gemeinsam Abwickler bzw. Liquidatoren der Gesellschaft gewesen.
4 Mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten sei der Sohn der Revisionswerberin betraut gewesen. Über dessen vormalige GmbH sei im Dezember 2008 und über dessen eigenes Vermögen im Jänner 2010 jeweils ein Konkursverfahren eröffnet worden. Im Jahr 2011 sei er wegen eines Burn-Out-Syndroms in ärztlicher Behandlung gestanden, die zunächst abgebrochen und im Jahr 2013 fortgesetzt worden sei. Im Jahr 2013 habe er auch einen Nervenzusammenbruch erlitten. Ein gegen den Sohn der Revisionswerberin geführtes Finanzstrafverfahren habe mit einem Schuldspruch geendet. Festgestellt werde, dass im Jahr 2012 gegenüber der J GmbH insgesamt drei Säumniszuschläge mit einem Gesamtbetrag von 2.380,77 € festgesetzt worden seien. Eine Gläubigergleichbehandlung habe nicht nachgewiesen werden können. Es seien der Gesellschaftsvertrag bzw. Gesellschafterbeschlüsse nicht vorgelegt worden. Überwachungshandlungen hätten nicht belegt werden können.
5 Die Revisionswerberin habe es unterlassen, angemessene Überwachungshandlungen zu setzen, obwohl mehrere Anhaltspunkte für die Notwendigkeit dafür vorgelegen hätten, insbesondere die zwei Konkursverfahren des Sohnes, sein beeinträchtigter Gesundheitszustand sowie die über einen längeren Zeitraum unzulängliche Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen.
6 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesfinanzgericht aus, bei Vorliegen einer Geschäftsverteilung treffe die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit denjenigen Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer, hier die Revisionswerberin, hafte dann selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletze, dass er es unterlasse, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könne ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre.
7 Eine solche Pflichtverletzung, die zur Haftungsinanspruchnahme der Revisionswerberin führe, sei in mehreren Punkten vorgelegen. Zum einen sei ihr bekannt gewesen, dass ihr Sohn bereits zwei Konkursverfahren zu verantworten gehabt habe. Dieser Umstand allein genüge schon, entsprechende Überprüfungsmaßnahmen in regelmäßigen Abständen vorzunehmen. Zum zweiten sei der verantwortliche Sohn während der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 2011 wegen Arbeitsüberlastung an einem Burn-Out-Syndrom erkrankt, was ihn daran gehindert habe, seinen Aufgaben ordnungsgemäß nachzugehen. Dieser Umstand sei dem Finanzstrafakt, auf den in der Beschwerde Bezug genommen werde, zu entnehmen. Auch ein Nervenzusammenbruch des Sohnes habe die Revisionswerberin nicht veranlasst, die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu kontrollieren. Dass solche gebotenen Überwachungsschritte nicht gesetzt worden seien, sei auch daraus ersichtlich, dass über einen längeren Zeitraum in den Jahren 2011 und 2012 keine UVA abgegeben und auch keine Lohnsteuer, kein Dienstgeberbeitrag und kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt worden seien. Auch seien drei Säumniszuschläge während dieser Zeit angefallen. Einer gewissenhaften Geschäftsführerin, die die Gebarung des nur eingeschränkt handlungsfähigen Verantwortlichen überwacht hätte, hätten diese Missstände auffallen müssen.
8 Aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin mit weiteren Geschäftsführern zur Haftung herangezogen werde und auch aus der Verfahrensdauer sehe es das Bundesfinanzgericht als angemessen an, sie im Ausmaß von 50% der aushaftenden Summe in Anspruch zu nehmen.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, soweit im Verfahren auf ein mehrfaches wirtschaftliches Scheitern des BH und auf mit ihm in Zusammenhang stehende Insolvenzverfahren verwiesen werde, stellten diese Umstände keinen Grund für die Revisionswerberin, seine Mutter, dar, an der Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch ihren Sohn zu zweifeln. Es fehlten Feststellungen dahingehend, ob die Revisionswerberin von den gesundheitlichen Problemen ihres Sohnes gewusst habe. Fallbezogen sei es gerade so gewesen, dass BH seinen emotionalen Zustand vor seiner Umgebung über einen langen Zeitraum sehr gut habe verbergen können. Die Revisionswerberin habe keinerlei Grund gehabt, sich Sorgen zu machen. Es sei nicht angezeigt gewesen, Überwachungshandlungen zu setzen. Die Ermessensentscheidung sei zudem nicht ausreichend begründet worden.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig und begründet.
12 Die Revision wendet sich gegen die Beurteilung, dass die Revisionswerberin ihre Überwachungspflichten verletzt habe.
13 Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
14 Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084, mwN).
15 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts wurde über die „vormalige“ GmbH des Sohnes der Revisionswerberin im Jahr 2008 und über dessen eigenes Vermögen im Jahr 2010 jeweils ein Konkursverfahren eröffnet. Des weiteren litt er im Haftungszeitraum an einem Burn-Out und hatte einen Nervenzusammenbruch. Es waren über einen längeren Zeitraum keine UVA abgegeben, keine Lohnabgaben entrichtet und auch drei Säumniszuschläge verhängt worden.
16 Im Gegensatz zu der Ansicht der Revisionswerberin sind diese Umstände an sich geeignet, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Sohnes zu zweifeln und somit Überprüfungsmaßnahmen als erforderlich ansehen zu können.
17 Die Revisionswerberin bringt allerdings konkret vor, dass ihr der Gesundheitszustand des Sohnes nicht bekannt gewesen sei, weil dieser seine gesundheitlichen Probleme gut versteckt habe. Das Bundesfinanzgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht damit auseinandergesetzt, ob die Revisionswerberin von den Problemen des Sohnes im Zeitraum ihrer Geschäftsführung wusste. Vor dem Hintergrund, dass die Revisionswerberin auch nur gemeinsam mit JH vertretungsbefugt gewesen ist, fehlen insbesondere auch Feststellungen dahingehend, ob ihr bekannt gewesen ist, dass über einen längeren Zeitraum keine UVA abgegeben, keine Lohnabgaben entrichtet und auch drei Säumniszuschlage verhängt wurden. Die Konkurse des Sohnes sind ohne Feststellungen zu den konkreten Umständen, wieso es zum Konkurs gekommen ist und ob bereits in diesem Zusammenhang abgabenrechtliche Verpflichtungen verletzt worden waren, auch nicht geeignet, für sich allein bereits Überwachungsmaßnahmen als zwingend erforderlich ansehen zu müssen.
18 Das Bundesfinanzgericht konnte somit nicht ohne nähere Auseinandersetzung damit davon ausgehen, dass für die Revisionswerberin Anlass bestand, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des BH zu zweifeln.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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