Kommen mehrere Vertreter als Haftungspflichtige in Frage, ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (vgl. z.B. VwGH 20.9.1996, 94/17/0122; 17.12.2002, 98/17/0250).
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