Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. aNussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der M S, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber und Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Februar 2026, W213 2320101-1/7E, betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Landesverteidigung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zuletzt wurde sie im Bereich der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auf einem Arbeitsplatz „SB Sem Dfü“ verwendet.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2025 wurde die Revisionswerberin gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde. Begründend wurde auf ein ärztliches Sachverständigengutachten der BVAEB vom 28. November 2024 verwiesen.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Sie brachte vor, sie sei nach „engmaschiger psychiatrischer Betreuung“ durch einen Psychiater wieder in der Lage, ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin nachzugehen. Weiters wies sie darauf hin, ihr sei von der belangten Behörde zugesagt worden, dass ein neuerliches Gutachten eingeholt werden würde und sie legte dar, dass sie eine geplante „Reha“ aufgrund der psychischen Verfassung ihrer Tochter nicht habe antreten können.
4 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2025 wies die belangte Behörde diese Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Entscheidung, die Revisionswerberin von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig werde, bestehen bleibe. In der Entscheidungsbegründung wurde auf das Gutachten vom 28. November 2024 hingewiesen, und unter anderem ausgeführt, dass dem von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde geäußerten subjektiven Empfinden, wonach sie sich wieder in der Lage fühle, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin auszuüben, nicht gefolgt werden könne. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Dienstfähigkeit nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern sie sei zu objektivieren. Im Gutachten vom 28. November 2024 sei festgestellt worden, dass keine Besserung zu erwarten sei. Es liege daher auf der Hand, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, die mit ihrem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Aufgaben zu erfüllen. Es sei nicht mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Revisionswerberin zu rechnen, weshalb sie als dauerhaft dienstunfähig zu qualifizieren sei. Schließlich sei die Revisionswerberin mit dem Vorbringen, sie sei engmaschig psychiatrisch betreut worden, dem eingeholten Gutachten vom 28. November 2024 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Zum Einwand der Revisionswerberin, wonach ihr von der Dienstbehörde eine neuerliche Begutachtung zugesagt worden sei, wurde darauf hingewiesen, es sei ein „Zugeständnis“ der Dienstbehörde gewesen, dass ihr angeboten worden sei, sie nach Antritt der bereits geplanten „Reha“ einer neuerlichen Untersuchung zur letztmaligen Abklärung ihres Gesundheitszustandes zuzuführen. Da sie die „Reha“ aus „persönlichen / familiären Gründen“ nicht angetreten habe, sehe sich die Dienstbehörde nicht mehr dazu veranlasst, die Revisionswerberin neuerlich einer Begutachtung zu unterziehen. Ohne Absolvierung der „Reha“ könne von keiner Veränderung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Überdies sei im Gutachten vom 28. November 2024 auch unter Berücksichtigung der „REHA 04/2025“ ein Dauerzustand bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose diagnostiziert worden.
5 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag und legte dar, sie sei in „engmaschiger psychiatrischer Behandlung“. Weiters sei sie „wieder normal psychisch belastbar“ und in der Lage, ihre Arbeit adäquat zu erledigen. Ihre Diagnose bestehe seit vielen Jahren. Trotz allem sei sie in der Lage gewesen, ihre Aufgaben zu erledigen. Unter einem legte die Revisionswerberin ein Schreiben („Ärztlicher Befundbericht“) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28. Juli 2025 vor, demzufolge sie „durch den Wegfall einer starken Belastung wieder entspannter, besser belastbar“ sei und „aus fachlicher Sicht“ arbeitsfähig zu sein scheine.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juli 2025.
7 In seiner Entscheidungsbegründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu dem der Revisionswerberin zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz und dessen „Hauptaufgaben“ sowie weiters zu den bei der Revisionswerberin diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, es seien bei der Revisionswerberin nachstehend angeführte gesundheitliche Einschränkungen diagnostiziert worden: „Bipolares Syndrom, mittelgradige Symptomatik“; „Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen, klinisch neurologisch keine Ausfälle“; „Übergewicht, Rauchen“. Es bestünden keine Hinweise auf eine signifikante, rein körperliche Leistungsbehinderung. Eine „bipolare Symptomatik (‚manisch depressive Erkrankung‘ Erstdiagnose 2009, mit Wechsel von Antriebslosigkeit und Agitiertheit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, Grübeln etc.)“ wirke leistungsbehindernd. Die Fähigkeit, an einer beruflichen Aufgabe ausdauernd und in einer erwarteten Zeit zu arbeiten und dabei ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechterhalten zu können, sei sehr gering. Das geistige Leistungsvermögen sei mit der Grunderkrankung auf einfache Anforderungen beschränkt. Unter der aktuellen Medikation bestehe eine wesentliche Restsymptomatik einer bipolaren Grunderkrankung. Die Behandlungsintensität solle erhöht werden. Trotz jahrelanger psychiatrischer Therapie und mehrerer stationärer Rehabilitationen habe keine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechterhalten werden können. Der nächste „REHA-Termin“ sei im April 2025 fixiert gewesen, wobei langfristig die neuropsychiatrische Prognose bezüglich einer wesentlichen Verbesserung „ungünstig“ sei. Die konkrete Tätigkeit sei somit nicht zu erfüllen. Es bestehe keine Umstellbarkeit zu Arbeiten bei gleich hoher Verantwortlichkeit. Dabei handle es sich um einen Dauerzustand bei neuropsychiatrisch ungünstiger Prognose, „ausdrücklich bei Berücksichtigung geplanter REHA“. Weiters wurde festgestellt, dass das aktuelle Leistungskalkül (mit sehr geringem Durchhaltevermögen) grundsätzlich mit der Erfüllung geregelter Tätigkeiten nicht vereinbar sei. Ob sich an diesem Punkt etwas durch die „REHA 4/2025“ ändere, bleibe abzuwarten.
8 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, die mangelnde Fähigkeit der Revisionswerberin, die Aufgaben ihres zuletzt dienstlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen, bestehe auch bei Durchführung der für April 2025 geplanten Rehabilitation. Den für April 2025 terminisierten Rehabilitationsaufenthalt habe die Revisionswerberin nicht angetreten.
9 Angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Revisionswerberin liege es „auf der Hand“, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben auf ihrem zuletzt rechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu versehen, zumal dort ständig bzw überwiegend Terminarbeit, Tätigkeiten mit besonderem Konzentrationsvermögen, mit erforderlicher besonderer Geduld und besonderer Ausdauer anfielen. Da es sich um einen Dauerzustand handle und eine „kalkülsrelevante Besserung“ nicht zu erwarten sei, sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin in Ansehung des ihr zuletzt rechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes dauerhaft dienstunfähig sei.
10 Es bestehe keine Umstellbarkeit zu geregelten Tätigkeiten und es handle sich um einen Dauerzustand, weil im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit der Revisionswerberin nicht mehr zu rechnen sei. Da die Revisionswerberin die für April 2025 geplante „Reha“ nicht angetreten habe, sei auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw Begutachtung nicht in Betracht gekommen.
11 Eine Prüfung, ob der Revisionswerberin im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz hätte zugewiesen werden können, sei nicht in Betracht gekommen. Die belangte Behörde habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der Revisionswerberin keine Erfüllung geregelter Tätigkeiten möglich und eine Besserung nicht zu erwarten sei.
12 Zu dem von der Revisionswerberin vorgelegten Bericht ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28. Juli 2025 sei darauf hinzuweisen, dass dieser Befundbericht nicht den an ein medizinisches Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genüge. Insbesondere würden keine klaren, an dem von der Revisionswerberin zu erfüllenden Anforderungsprofil orientierte Aussagen zu ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit getroffen. Die Revisionswerberin habe es damit unterlassen, dem Gutachten vom 28. November 2024 auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision beanstandet die Revisionswerberin insbesondere, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ein aktuelles Gutachten zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen, obgleich sie - unter Vorlage eines Befundes ihres betreuenden Psychiaters und Neurologen - dargetan habe, dass sie wieder arbeitsfähig sei.
15 Die Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde bzw in der Folge das Verwaltungsgericht zu beantworten hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um eine Beurteilung des Kriteriums „dauernd“ zu ermöglichen, auch eine Prognose zu erstellen. Die Dienstbehörde bzw das Verwaltungsgericht hat in der Folge anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl VwGH 4.11.2024, Ra 2024/12/0058, Rn 11, mwN).
17 Fallbezogen stützte das Verwaltungsgericht seine Beurteilung des Vorliegens einer „dauerhaften Dienstunfähigkeit“ unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 im Wesentlichen auf die bei der Revisionswerberin diagnostizierte bipolare Störung und darauf, dass ihr geistiges Leistungsvermögen mit der „Grundkrankheit“ auf einfache Anforderungen beschränkt sei. Deshalb liege es - so das Verwaltungsgericht - „auf der Hand“, dass die Revisionswerberin nicht mehr in der Lage sei, ihre dienstlichen Aufgaben auf dem ihr zuletzt rechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz ordnungsgemäß zu erfüllen. Es handle sich um einen Dauerzustand, eine „kalkülsrelevante Besserung“ sei nicht zu erwarten. Da die Revisionswerberin die für April 2025 geplante „Reha“ nicht angetreten habe, sei auch eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw Begutachtung nicht in Betracht gekommen.
18 Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichtes als in sich widersprüchlich erweisen, weil das Verwaltungsgericht einerseits davon ausging, dass es sich bei dem gesundheitlichen Zustand der Revisionswerberin, der ihre dauernde Dienstunfähigkeit begründe, um einen „Dauerzustand“ handle, andererseits aber annahm, dass eine neuerliche ärztliche Untersuchung bzw Begutachtung (zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit) deshalb nicht in Betracht gekommen sei, weil sie die für April 2025 geplante „Reha“ nicht angetreten habe, was aber wiederum grundsätzlich impliziert, dass es eine Besserung des Gesundheitszustandes des Revisionswerberin durch Absolvierung der „Reha“ für möglich gehalten hat. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als nicht nachvollziehbar, weshalb das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit ausging, wenn - offenbar auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes - die Möglichkeit bestanden hat bzw besteht, dass nach Absolvierung einer „Reha“ eine neuerliche Begutachtung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin zum Zweck der Abklärung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit geboten sei. Dass bzw aus welchem Grund ausschließlich eine „Reha“ eine Besserung des Gesundheitszustandes der Revisionswerberin hätte bewirken können, weshalb eine solche Besserung ohne Absolvierung dieser „Reha“ nicht in Betracht komme, ist dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Schon aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit einem Begründungsmangel und folglich mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
19 Auch setzt sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar damit auseinander, dass die als Ursache für die angenommene dauernde Dienstunfähigkeit angesehene „Grunderkrankung“ bereits im Jahr 2009 erstmals diagnostiziert worden ist und die Revisionswerberin - wie sie in ihrem Vorlageantrag ausgeführt hat - dessen ungeachtet über viele Jahre die ihr zugekommenen Aufgaben erledigt hat. Auch insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit einem Begründungsmangel und folglich mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
20 Weiters erweist es sich als nicht tragfähig, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, der von der Revisionswerberin vorgelegte Befund ihres behandelnden Psychiaters und Neurologen vom 28. Juli 2025 sei unbeachtlich, weil dieser nicht den an ein medizinisches Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen genüge, weshalb die Revisionswerberin dem Gutachten vom 28. November 2024 damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Insbesondere lässt das Verwaltungsgericht dabei nämlich außer Acht, dass die Revisionswerberin den Befund ihres behandelnden Psychiaters und Neurologen vom 28. Juli 2025 nicht deshalb vorgelegt hat, um damit dem Gutachten der vom 28. November 2024 entgegen zu treten, sondern um darzulegen, dass sich seit der Einholung dieses Gutachtens der entscheidungswesentliche Sachverhalt maßgeblich geändert habe, weshalb die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens erforderlich sei. Dass bzw aus welchem Grund vor diesem Hintergrund die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens habe unterbleiben können, ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Auch insoweit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
21 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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