Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inSchimpfhuber, über die Revision des A H, vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2025, Zl. W141 2296254-1/14E, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 18. Juni 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Der Grad der Behinderung des Revisionswerbers betrage 40 von Hundert.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Darin brachte er insbesondere vor, die belangte Behörde habe seine Kniegelenksleiden nicht den in der Einschätzungsverordnung vorgesehenen Positionsnummern zugeordnet und überdies keine Stufenerhöhung infolge einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung vorgenommen. Außerdem habe die belangte Behörde klinische Defizite infolge eines Wirbelsäulenleidens unberücksichtigt gelassen und das Bestehen maßgeblicher Einschränkungen im Alltag unrichtigerweise verneint.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die von der belangten Behörde im Spruch vorgenommene Festsetzung des Grades der Behinderung gänzlich zu entfallen habe. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Gesamtgrad der Behinderung des Revisionswerbers betrage 20 von Hundert. In seiner Beweiswürdigung stützte es sich diesbezüglich auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten aus den Bereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin.
5 Die ärztliche Sachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das führende Leiden, „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ (Leiden 1), mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 % einzustufen sei.
6 Die von der Sachverständigen vorgenommene Bewertung des Kniegelenksleidens des Revisionswerbers (Leiden 2) sei auf Grundlage der aktuellen Beschwerdelage erfolgt. Demnach bestünden zwar retropatellare Beschwerden des Revisionswerbers im Bereich des linken Kniegelenks, jedoch seien keine Einschränkungen des Bewegungsapparats objektivierbar gewesen. Ein Leiden im rechten Kniegelenk bestehe nicht mehr, sodass die Kniegelenksleiden auf das linke Kniegelenk zu beschränken gewesen seien. Durch das Leiden 2 werde das führende Leiden 1 mangels relevanter wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
7 Das Beschwerdevorbringen sei sohin nicht geeignet, eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung gegenüber der früheren Einstufung herbeizuführen. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Die Angaben des Revisionswerber hätten nicht „über den erstellten Befund hinaus“ objektiviert werden können.
8 Da der Grad der Behinderung des Revisionswerbers weniger als 50 von Hundert betrage, gehöre der Revisionswerber nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten an (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
9 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil der Grad der Behinderung des Revisionswerbers in einem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar, schlüssig und vollständig bewertet worden sei. Die vom Revisionswerber erhobenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, diese Bewertung zu entkräften. Es seien keine Beweismittel übermittelt worden, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht im Einklang stünden. Die vorgelegten Beweismittel und das erstattete Vorbringen seien im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden. Der Sachverhalt erscheine daher geklärt.
10 Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 2210/2025-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
11 In der in der Folge erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher dargelegter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht.
12 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig und begründet.
15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten um ein „civil right“ im Sinn des Art. 6 EMRK, sodass die Durchführung einer Verhandlung essenziell ist. Gerade die mündliche Verhandlung, deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht, ermöglicht es, im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, einerseits ergänzende Fragen an die beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen. Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellt auch keine Frage bloß technischer Natur dar (vgl. VwGH 14.10.2025, Ra 2025/11/0090, mwN).
16 Darüber hinaus zeigt schon der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens veranlasste, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt war und keineswegs feststand, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ (VwGH 14.9.2023, Ra 2023/11/0080).
17 Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von der vorliegend zudem in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung lagen demnach nicht vor.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 23 BEinstG war die Revision von der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 24a VwGG befreit.
Wien, am 8. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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