Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Art. 2 § 23 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 23 Gebührenfreiheit
…§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen…
Art. 3 § 26 Vollziehung
…§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: a) hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721 und des § 19a Abs. 1 (Verfassungsbestimmungen) die Bundesregierung; b…
Opferfürsorgegesetz
§ 6 Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
…das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen –…
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