Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aPrendinger, über die Revision der M F, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das am 11. Mai 2026 mündlich verkündete und mit 22. Mai 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, Zlen. 1. LVwG 30.9-5137/2025-25 und 2. LVwG 30.9-5138/2025-25, betreffend Übertretungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Revisionswerberin jeweils einer Übertretung des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 als Erziehungsberechtigte 1. der (im Jahr 2015 geborenen) F.F. und 2. der (im Jahr 2010 geborenen) E.F. für schuldig erkannt. Über die Revisionswerberin wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 440,-- (und jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 14 Tagen) verhängt. Weiters wurde (in der mündlichen Verkündung) ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei und (in der schriftlichen Ausfertigung) darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Irrtum gehandelt habe, weil auszusprechen gewesen wäre, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, wobei dem Verwaltungsgericht eine nunmehrige Korrektur verwehrt sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit (lediglich) zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe § 25a Abs. 4 VwGG „objektiv falsch angewendet“, wodurch eine „krasse Fehlbeurteilung“ bei der Anwendung von Verfahrensrecht vorliege und die Revision daher zulässig sei.
6 Eine grundsätzliche Rechtsfrage wird mit diesem Vorbringen allerdings schon deshalb nicht dargelegt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2024/10/0154, mwN).
7 Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen dem Erfordernis der konkreten Anführung, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. dazu näher etwa VwGH 1.12.2025, Ra 2024/10/0003, Rz 24, mwN) nicht gerecht wird.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2026
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