Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2026, 1. W116 2334725-1/10E und 2. W116 2334275-1/11E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Bundesdisziplinarbehörde erkannte den Revisionswerber mit dem am 23. Dezember 2025 mündlich verkündeten und am selben Tag schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis schuldig, gegen § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014) begangen zu haben und verhängte über ihn eine Geldstrafe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Diese erweist sich als unzulässig:
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, dass zwar eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung vorliege, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur disziplinarrechtlichen Beurteilung einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs in Diensträumlichkeiten außerhalb der Dienstzeit hingegen fehle. Eine derartige Verhaltensweise sei nach zeitgemäßer Auffassung nicht als disziplinär relevante Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren. Das dem Revisionswerber angelastete Verhalten sei insbesondere nicht geeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, weshalb eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht vorliege.
7 Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2024 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
8 Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (sogenannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben. Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben-das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen-nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009; 6.10.2020, Ra 2020/09/0045, mwN; 22.2.2018, Ra 2017/09/0049). Die Beurteilung des Vorliegens eines Dienstbezugs ist daher anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa neuerlich VwGH 25.1.2024, Ro 2023/09/0009; 22.10.2021, Ra 2020/09/0008).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits klargestellt, dass Beamte mit hohem Dienstrang aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben sind und diese hervorgehobene Stellung aber auch besondere Anforderungen an deren Verhalten von § 43 Abs. 2 BDG 1979 bedingt (im Zusammenhang mit einem Beamten in der Funktion eines ranghohen Offiziers siehe VwGH 28.9.2000, 99/09/0079).
10 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte rechtlich zu dem Ergebnis, dass das festgestellte Gesamtverhalten des Revisionswerbers geeignet gewesen sei, negative Rückschlüsse auf das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zuzulassen, insbesondere seine Vorgesetztenstellung und die damit verbundene Machtposition dafür zu nutzen, um damit persönliche Vorteile zu erzielen bzw. seine sexuellen Bedürfnisse zu stillen. Den erforderlichen Dienstbezug des inkriminierten Verhaltens erblickte das Bundesverwaltungsgericht in einer Zusammenschau des erheblichen Machtgefälles zwischen dem Revisionswerber als Militärkommandanten und der ihm untergebenen Mitarbeiterin, der Leiterin der Cafeteria des Kommandogebäudes, sowie des Umstandes, dass der (nach Überzeugung des Revisionswerbers jedenfalls einvernehmliche) Geschlechtsverkehr in einer Diensträumlichkeit des Kommandogebäudes unmittelbar im Anschluss an Abendveranstaltungen stattgefunden habe, an denen der Revisionswerber und die Mitarbeiterin dienstlich teilgenommen hätten. Auch wenn der Revisionswerber nicht ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei, hätte ihm jedenfalls klar sein müssen, dass bereits seine hohe Position als Militärkommandant-auch ohne ausdrücklichen Hinweis-ausreichen könne, um einzelne Untergebene in bestimmten Situationen derart zu beeindrucken, dass sie allein deshalb zu Handlungen bereit seien, in die sie gegenüber anderen Personen oder in anderen Situationen nicht eingewilligt hätten.
11 Dass das Ergebnis dieser einzelfallbezogenen Beurteilung vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf. Mit ihrem Hinweis auf in der Praxis vorkommende einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen Bediensteten unterschiedlicher Dienstgrade und in einem Führungsverhältnis entfernt sich die Revision von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt. Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes lässt sich weder das Bestehen einer Liebesbeziehung noch das einer partnerschaftlichen Beziehung entnehmen. Entfernt sich der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt, vermag er bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2026
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