Das VwG hat das Vorliegen eines disziplinären Überhangs zutreffend bejaht. Der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch die Beamten wurde durch die vom Gericht verhängte Strafe nämlich noch nicht entsprochen. Zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts durfte zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0149).
Rückverweise