JudikaturVwGH

13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2024

Im vorliegenden Fall teilte der Exekutivbeamte (im Rahmen einer Demonstrationsteilnahme) nicht bloß seinen Beruf mit, sondern erklärte mit einem Aufkleber überdies, er sei "kritischer" Polizist. Das Transparent war unterschrieben mit "Polizisten für Grund- und Freiheitsrechte". Auch diese Beifügungen dienten offensichtlich der Verstärkung der Privatmeinung des Exekutivbeamten, die mit dem Hinweis auf seine Dienststellung als Polizist untermauert werden sollte. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang für den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht, ob der Exekutivbeamte damit den Eindruck erweckte, für die gesamte Polizei zu sprechen. Dies ist wohl auch eher zu verneinen, zeigen die den Worten "Polizist" bzw. "Polizisten" beigesetzten Attribute doch eher eine gewisse Hervorhebung bzw. Abgrenzung einer Gruppe von Polizisten und seiner Person (von anderen Polizisten oder dem Polizeiapparat). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Verbindung zwischen der Privatmeinung des Exekutivbeamten mit seiner dienstlichen Stellung als Exekutivbeamter bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen konnten, er werde seine dienstlichen Aufgaben in diesem Zusammenhang weiterhin sachlich vollziehen. Auf eine gerichtliche Strafbarkeit der Aussage an sich kommt es dafür nicht an. Angesichts der vom Exekutivbeamten transportierten verkürzten Aussage "Es reicht!" und unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Demonstration gegen die von den demokratisch hiezu legitimierten Organen erlassenen Maßnahmen gegen die pandemische Ausbreitung des Corona-Virus, die von Exekutivbeamten zu vollziehen waren, und der vom Exekutivbeamten konkret hergestellten Verbindung mit seiner dienstlichen Stellung ("kritischer" Polizist), konnten bei objektiver Betrachtung Zweifel daran aufkommen, ob der Exekutivbeamte bei Erfüllung seiner hoheitlichen Tätigkeit unvoreingenommen und strikt sachlich - losgelöst von seiner persönlichen Anschauung - die Gesetze und Verordnungen vollziehen werde (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043). Indem der Exekutivbeamte seine - ihm wie jedermann freie - Meinungsäußerung ohne sachliche Notwendigkeit mit seiner Stellung als Polizist auf diese Weise verknüpfte und bei einer objektiven Betrachtung sein Verhalten geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger Weise erfüllen, hat er mit seinen Verhaltensweisen gegen seine allgemeine Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen.

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