Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M E, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Dezember 2025, LVwG-1-944/2024-R10, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestrafte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) den Revisionswerber-in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bregenz-wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe von € 730 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 16 Stunden), weil er als Dienstgeber den MP, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen gehandelt habe, beschäftigt habe, ohne ihn vor seinem Arbeitsantritt am 24. Jänner 2024 beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei Einzelunternehmer und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994). Er habe auf einem in seinem Eigentum befindlichen Grundstück ein Gebäude errichtet. Auf der dazu etablierten Baustelle sei bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 24. Jänner 2024 auch MP bei der Verrichtung von Arbeiten angetroffen worden. Der Revisionswerber habe MP nicht als Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger angemeldet.
3 MP habe am 24. Jänner 2024 ab 9:00 Uhr bis zu seiner Betretung um 10:40 Uhr auf der Baustelle für den Revisionswerber Tätigkeiten als Verputzer durchgeführt. Dabei habe er gemeinsam mit AA gearbeitet, der vom Revisionswerber als Dienstnehmer angemeldet gewesen sei. Es sei kein Freundschafts-oder Gefälligkeitsdienst bzw. keine bloß unentgeltliche Tätigkeit vorgelegen.
4 Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, MP habe bei seiner Betretung durch die Organe der Finanzpolizei-wie unbestritten geblieben sei-Arbeitskleidung getragen und von der Arbeit schmutzige Hände gehabt. Er habe zunächst versucht, sich bei der Kontrolle vor den Organen der Finanzpolizei zu verbergen. Er sei somit-wie sich aus den Angaben des als Zeugen vernommenen Organs der Finanzpolizei TM ergebe-unter solchen Umständen bei der Verrichtung von Arbeiten betreten worden, die auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen ließen. Die Behauptung des MP und das Vorbringen des Revisionswerbers, MP hätte am 24. Jänner 2024 auf der Baustelle lediglich dem Revisionswerber selbst bzw. dessen Arbeitnehmer AA zeigen wollen, wie eine Tropfkante auszubessern sei, erachtete das Verwaltungsgericht nicht als glaubwürdig. Es sei auch nicht glaubhaft, dass ein bloßer unentgeltlicher Freundschaftsdienst des MP für den Revisionswerber vorgelegen wäre.
5 Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025 vorgebracht, dass MP bei seiner-zuvor beim selben Verhandlungstermin durchgeführten-Einvernahme als Zeuge nicht über seine Pflicht, die Wahrheit anzugeben, bzw. über seine Entschlagungsrechte belehrt worden wäre. Das treffe jedoch nicht zu. Die Belehrung sei tatsächlich erfolgt. Anders als vom Revisionswerber vorgebracht, sei daher auch die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, nach der diese Belehrung erfolgt sei, richtig. Im Übrigen würden die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ohnehin nicht auf die Aussage des MP, dem nicht geglaubt werde, sondern im Wesentlichen auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Organs der Finanzpolizei TM gegründet.
6 In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus den festgestellten Umständen (insbesondere der Einbindung des MP in die Arbeit auf der Baustelle des Revisionswerbers, der Verrichtung einer Arbeit, die keinen Gestaltungsspielraum gelassen habe, und der Unglaubwürdigkeit der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit), dass MP für den Revisionswerber in persönlicher Abhängigkeit im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG gegen Entgelt als Dienstnehmer tätig gewesen sei. Durch die unterlassene Anmeldung beim Krankenversicherungsträger habe der Revisionswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 288/2026, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2025/08/0122, mwN).
12 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seine Sachverhaltsfeststellungen auf die Aussagen des Organs der Finanzpolizei TM gestützt. Dagegen habe es sich nicht mit den Angaben der Zeugen MP und AA auseinandergesetzt. Die gänzliche Außerachtlassung dieser Beweisergebnisse entspreche nicht dem Gesetz.
13 Entgegen diesem Vorbringen hat das Verwaltungsgericht im Zuge seiner Beweiswürdigung auch auf die Aussagen der Zeugen MP und AA Bezug genommen, aber festgehalten, warum es seine Sachverhaltsfeststellungen auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Organs der Finanzpolizei TM gestützt hat. Eine Unvertretbarkeit dieser Beweiswürdigung legt die Revision nicht dar (zum Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes bei Bekämpfung der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2024/08/0025).
14 In der Revision wird im Weiteren unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht nach § 50 AVG, Zeugen über ihre Wahrheitspflicht und Entschlagungsrechte zu belehren, bei der Einvernahme des Zeugen MP nicht nachgekommen. Das Verfahren des Verwaltungsgerichts sei daher mangelhaft. Gegen die Niederschrift, in der in Form eines Vordruckes unrichtigerweise eine Belehrung des Zeugen MP nach § 50 AVG festgehalten worden sei, habe der Revisionswerber rechtzeitig Einwendungen erhoben. Zu diesen Einwendungen habe das Verwaltungsgericht die erforderlichen Ermittlungen unterlassen.
15 Es trifft zu, dass es einen Verfahrensmangel begründen kann, wenn das Verwaltungsgericht bei der Einvernahme von Zeugen die nach § 50 AVG iVm § 17 VwGVG vorzunehmende Belehrung unterlässt (vgl. etwa VwGH 4.9.2014, 2013/12/0178; 31.5.2010, 2010/02/0104, mwN). Eine Auseinandersetzung damit, ob das Verfahren des Verwaltungsgerichts im Sinn der Ausführungen in der Revision insoweit tatsächlich mit einem Verfahrensmangel behaftet war, kann vorliegend aber unterbleiben. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, soweit die Zulässigkeit der Revision mit einem Verfahrensmangel begründet wird, schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, darzutun ist. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 17.2.2023, Ra 2023/08/0026, mwN; im Besonderen zur Darstellung der Relevanz der Unterlassung einer Belehrung nach § 50 AVG vgl. nochmals VwGH 31.5.2010, 2010/02/0104). Eine solche Darstellung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens des Verwaltungsgerichts enthält die Revision nicht. Schon deshalb wird insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
16 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich noch geltend gemacht, Beamte-so insbesondere auch Organe der Finanzverwaltung-unterlägen zum Schutz privater Interessen „gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten“. Eine Entbindung sei nur „auf einer gesetzlichen Grundlage“ im jeweiligen Einzelfall möglich und offenzulegen. Eine pauschale Entbindung ohne Bezug zu konkreten Verfahren komme nicht in Betracht. Soweit das Verwaltungsgericht „ohne entsprechende Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht“ ein Organ der Finanzpolizei als Zeuge einvernommen und dessen Aussage bei seinen Sachverhaltsfeststellungen verwertet habe, verstoße es gegen diese Grundsätze.
17 Das Verwaltungsgericht hat den TM, der als Organ der Finanzpolizei bei der am 24. Jänner 2024 durchgeführten Kontrolle der Baustelle des Revisionswerbers die Tätigkeit des MP wahrgenommen hat, bei dem Verhandlungstermin vom 10. Juli 2025 einvernommen.
18 Nach § 48 Z 3 AVG (in der zum Zeitpunkt der Einvernahme anzuwendenden Fassung vor dem Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025) dürfen mit Aufgaben der Bundes-, Landes-und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind, nicht als Zeugen vernommen werden.
19 Auf diese Bestimmung scheint sich die Revision mit dem dargestellten Vorbringen zu beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgehalten, dass Zeugenaussagen über dienstliche Wahrnehmungen, die bereits Gegenstand der Anzeige eines eingeleiteten Strafverfahrens waren, im Allgemeinen keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis bedürfen (vgl. VwGH 22.6.2004, 2003/06/0154, mwN; idS auch zu Wiener Abgabenordnung VwGH 26.2.1993, 91/17/0125, mwN). Auch im vorliegenden Fall legt die Revision keine Gründe konkret dafür dar, aufgrund derer TM hinsichtlich seiner Wahrnehmungen bei der am 24. Jänner 2024 durchgeführten Kontrolle einer Verschwiegenheitspflicht (offensichtlich gemeint im Sinn überwiegender Interessen von Parteien nach § 46 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 50/2025) unterlegen wäre, die vor seiner Einvernahme eine Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit erforderlich gemacht hätte.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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