Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des T D, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 28. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 10. Februar 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W262 2282713-1/17E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Mistelbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das Erkenntnis VwGH 7.10.2025, Ra 2024/08/0074, verwiesen, mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024, W262 2282713-1/6E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung) aufgehoben worden ist.
2 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)-gemäß § 38 iVm § 10 AlVG aus, dass der Revisionswerber den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28. August 2023 bis 8. Oktober 2023 verloren habe. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Begründend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dem in Bezug von Notstandshilfe stehenden Revisionswerber sei vom AMS ein Stellenangebot bei einer näher genannten Gesellschaft übermittelt und er aufgefordert worden, sich schriftlich zu bewerben. Dazu seien im Stellenangebot die Postadresse und eine E-Mail-Adresse der potentiellen Dienstgeberin sowie „für telefonische Auskunft“ deren Telefonnummer angegeben worden.
4 Der Revisionswerber habe eine Bewerbung an eine-infolge eines Vertauschens von Buchstaben-unrichtige E-Mail-Adresse übermittelt, sodass seine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht eingegangen und die Beschäftigung nicht zustande gekommen sei. Der Revisionswerber habe die E-Mail-Adresse vor dem Absenden nicht kontrolliert. Er habe auch nach Absenden des E-Mails nicht überprüft, ob die Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin tatsächlich eingelangt sei, obwohl er keine Rückmeldung hinsichtlich des Einlangens erhalten habe. Insgesamt ergebe sich, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass seine Bewerbung der Dienstgeberin nicht zugehe und das Beschäftigungsverhältnis aus diesem Grund nicht zustande komme.
5 Das Verhalten des Revisionswerbers sei als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. Da ihm insoweit auch bedingter Vorsatz zur Last gelegt werde, seien die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vereitelung (§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG) erfüllt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil eine Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG ein vorsätzliches Verhalten des Vermittelten erfordere und bloße Fahrlässigkeit nicht reiche. Die Tatsachenfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ließen jedoch nicht auf ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten des Revisionswerbers schließen.
10 Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 15.6.2026, Ra 2026/08/0050, mwN).
11 Ob in diesem Sinn eine Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vorliegt, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalles. Sie wäre nur dann revisibel, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/08/0038).
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zu den Umständen Feststellungen getroffen, die dazu geführt haben, dass der Revisionswerber keine Bewerbung an die potentielle Dienstnehmerin übermittelt hat, und darauf seine Annahme gestützt, der Revisionswerber habe das Nichtzugehen der Bewerbung zumindest billigend in Kauf genommen, sodass ihm bedingter Vorsatz zur Last liege. Eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung zeigt die Revision nicht auf (vgl. idS etwa zu einem Umgang mit Stellenangeboten, der deren Verlorengehen begünstigte: VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026; 14.5.2020, Ra 2020/08/0008).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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