Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision der Y Z in P, vertreten durch Mag. Monika Keki Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1/Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022, W156 2247896 1/17E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 7. September 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß § 113 Abs. 1 und 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1000, vorgeschrieben, weil im Rahmen der am 8. August 2021 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei im Lokal der Revisionswerberin festgestellt worden sei, dass für den Dienstnehmer J., einen chinesischen Staatsangehörigen, keine Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG vor Arbeitsantritt erfolgt sei.
2 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass es sich bei J. um ihren Schwiegersohn handle. Er übe eine auf Grund seines Aufenthaltstitels erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit als Hauptgesellschafter der K. GmbH aus. Selbst wenn er am 8. August 2021 einen Sack Reis in die Küche getragen habe, bedeute dies keinesfalls das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Vielmehr sei er kurz seiner ordnungsgemäß im Lokal arbeitenden Ehefrau der Tochter der Revisionswerberin zur Hand gegangen und habe über deren Wunsch den schweren Reissack getragen. Er habe lediglich im Rahmen seiner Beistandspflicht kurzfristig seiner Ehefrau geholfen.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Oktober 2021 wies die ÖGK die Beschwerde als unbegründet ab.
4 Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag.
5 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6 Es stellte fest, dass eine Beschäftigungskontrolle im Lokal der Revisionswerberin durchgeführt worden sei. Im Zug dieser Kontrolle sei der chinesische Staatsangehörige J. in der Küche des Restaurants beim Tragen eines Reissacks in das Lager angetroffen worden, ohne dass er zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Betretene den Reissack auf Ersuchen seiner Ehefrau aus Gefälligkeit ins Lager getragen habe. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass zwischen dem Betretenen und der Revisionswerberin Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei.
7 Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich das Betreten des J. bei der Verrichtung einer Arbeit aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der beiden Organe der Finanzpolizei in der mündlichen Verhandlung ergebe. Demgegenüber habe J. widersprüchliche Angaben in Bezug auf die in der Küche anwesenden Personen und ein dort stattgefundenes Gespräch mit seinem Schwiegervater gemacht. Zum Vorbringen in der Beschwerde, es hätte sich bei der Tätigkeit des J. um eine Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gehandelt, sowie zu Fragen der (Un )Entgeltlichkeit hätten keine Feststellungen getroffen werden können, da bereits das Verbringen des Reissacks in das Lager geleugnet worden sei.
8 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, dass es sich beim Verbringen eines Reissacks in das Lager um eine einfache manuelle Tätigkeit handle, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres vom Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen werden könne. Die von der Revisionswerberin dagegen eingewandte familienrechtliche Mitarbeit habe da in der Verhandlung die Tätigkeit selbst geleugnet worden sei nicht bestätigt werden können. Auch eine Vereinbarung von Unentgeltlichkeit habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt sei vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und J. auszugehen.
9 Da die Revisionswerberin ihn nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe, sei der Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
11 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Die Revisionswerberin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht eine „beitragspflichtige Arbeitstätigkeit“ angenommen habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob das einmalige Tragen eines Sacks Reis im Familienbetrieb der Schwiegereltern bereits eine „beitrags (zuschlags)pflichtige Tätigkeit“ sei, die an die ÖGK zu melden gewesen wäre.
13 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
14 Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Tätigkeit des J. beschränken sich wie oben wiedergegeben tatsächlich darauf, dass dieser einen Reissack von der Küche in das Lager des Restaurants getragen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass J. weitere Tätigkeiten verrichtet habe. Sollte J. aber wirklich nur einmalig seiner Ehefrau beim Tragen geholfen haben, so wäre das schon auf Grund der kurzen zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit nicht ausreichend, um ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis annehmen zu können.
15 Durch den dargestellten Begründungsmangel hat das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
16 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Juni 2023
Rückverweise