Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Y, vertreten durch Mag. Monika Keki Angermann, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2022, W156 2247896 1/17E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßig anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).
2 Diesen Anforderungen hat die Revisionswerberin, die ohne nähere Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse behauptet, dass die Zahlung des Beitragszuschlags von € 1.000, ihre „wirtschaftliche Situation erheblich gefährden“ würde, nicht entsprochen.
3 Dem Aufschiebungsbegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 8. Juni 2022
Rückverweise