Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M B, vertreten durch die Schmidinger-Singer Meyer Rechtsanwält:innen GmbH in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19. Mai 2026, LVwG-2025/40/3144-11, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Lans; mitbeteiligte Partei: G GmbH, vertreten durch die Harisch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde (unter anderem) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2025, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Personalwohnhauses für Mitarbeiter und von vier Arztpraxen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG L. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt 4.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher unter der Überschrift „Revisionspunkte-Revisionsgründe“ ausgeführt wird, die Revisionswerberin sehe sich in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, welche ihr im Rahmen der Tiroler Bauordnung 2022 zustünden, verletzt, indem die Baubehörde und das Verwaltungsgericht verkannt hätten, dass es sich beim Antrag um eine im Wohngebiet unzulässige Ansiedelung des L.hofs handle.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2022 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. wiederum VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0340, mwN).
Die Revision war daher schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7 Darüber hinaus genügt das Zulässigkeitsvorbringen der Revision, soweit darin ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes behauptet wird, mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 5.3.2026, Ra 2026/06/0044, mwN). Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum es sich beim gegenständlichen Bauantrag-selbst bei Vorliegen des behaupteten Widmungswiderspruches-um einen „Scheinantrag“ handeln sollte; im Übrigen tritt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach ihr insoweit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukomme, nicht entgegen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird in der Zulässigkeitsbegründung somit nicht aufgezeigt.
Wien, am 7. Juli 2026
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