JudikaturVwGH

Ra 2022/06/0340 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Januar 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. T M in W, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 8. November 2022, LVwG 2022/31/1226 5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: Mag. K H, vertreten durch Mag. Nina Dwyer, Mag. Helga Embacher und Mag. Martin Lechner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, St. Johanner Straße 49a/15; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 24. März 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandes und den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K erteilt worden war, mit einer sich auf die Baubeschreibung beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „2. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ ausgeführt wird, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten „Recht auf Wahrnehmung seiner subjektiv öffentlichen Rechte und Mitsprache als Nachbar im Sinn des § 33 TBO verletzt“ worden, wenn der mitbeteiligten Partei eine Baubewilligung für den Abbruch des Bestandes sowie den Neubau eines Einfamilienwohnhauses erteilt werde, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit dem in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „2. Revisionspunkte (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG)“ angeführten Recht wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv öffentlichen, einem Nachbarn durch die Tiroler Bauordnung 2018 (vgl. etwa § 33 leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/06/0262, mwN).

7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Darüber hinaus wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt:

8 Mit dem Vorbringen, wonach eine „relativ neue Rechtslage (§ 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018)“ zu bewerten gewesen sei, die Sachverhaltsfeststellungen und die Würdigung der Beweismittel mangelhaft gewesen seien, sich das Gericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und insgesamt das Ergebnis derart unrichtig sei, dass es einer Korrektur durch das Höchstgericht bedürfe, wird schon nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet werden soll.

9 Dem vom Revisionswerber behaupteten Fehlen von hg. Rechtsprechung dazu, „welche konkreten Einwirkungen im Sinn des § 33 Abs 3 lit a TBO geschützt werden sollen“, kommt im Revisionsfall keine Relevanz zu, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen ist, dass den vom Revisionswerber nunmehr genannten Immissionen in Form von Geruch, Staub, Abgasen und Erschütterungen keine rechtliche Relevanz zukomme, sondern dass dieser abgesehen von den vom Verwaltungsgericht geprüften Schallimmissionen keine weitere Immissionsbelastung durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei konkret geltend gemacht hat. Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden sollte, fehlt dem die erforderliche Relevanzdarstellung.

10 Ob im Revisionsfall die Bestimmungen über den Brandschutz eingehalten sind oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wobei eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorläge, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/06/0235, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt.

11 Dass Feststellungen zum Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage fehlen würden, trifft nicht zu, zumal mit dem angefochtenen Erkenntnis die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses erteilt wurde. Das dazu erstattete Vorbringen geht daher ins Leere.

12 Dem behaupteten Fehlen von hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erteilung einer Baubewilligung trotz Überschreitens der zulässigen Höchstanzahl der Stellplätze, kommt im Revisionsfall schon deshalb keine Relevanz zu, weil dem Revisionswerber insofern kein Nachbarrecht zusteht (vgl. § 33 TBO 2018).

Wien, am 13. Jänner 2023

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