Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der R F, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 19. März 2026, LVwG-318-54/2025-R9, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach dem Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Hohenems; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 2025, mit welchem der Revisionswerberin die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 2 Baugesetz (BauG) durch Entfernung 1. eines Kuhstalls aus gestapelten Europapaletten, 2. eines Unterstandes, 3. von fünf Containern an der nördlichen Grenze, 4. von drei Containern an der südwestlichen Grenze und 5. einer Einfriedung auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Setzung einer Leistungsfrist aufgetragen worden war, mit Maßgaben im Spruch als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht-soweit für die gegenständliche Revision von Relevanz-fest, dass die fünf aneinander gereihten Container entlang der nördlichen Grundstücksgrenze rechteckige „Standard-Container“ seien, die nicht als Regenwasserbecken genutzt, sondern der Lagerung insbesondere von Gegenständen, Müll, Möbeln und Ähnlichem dienten; zudem befänden sich mehrere Gegenstände auf den Containern. In den drei aneinander gereihten Containern an der südwestlichen Grundstücksgrenze befänden sich Strohballen. Die rechteckigen Container seien überwiegend an einer anderen Stelle als jene vier runden Regenwasserbecken situiert, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2021 bewilligt worden seien. Die entlang der Grundgrenze errichtete Einfriedung aus Stahlstehern und horizontal verlaufenden Holzbalken und Wellblechpaneelen weise eine Höhe von bis zu 2,65 m auf; sie sei weder ein genormter Bauzaun noch ein Bauprovisorium. „Aus dem Sachverhalt“ des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Mai 2021 ergebe sich, dass die Liegenschaft umlaufend eingezäunt werden und die Ausführung der Einfriedung mit Stahlstehern und horizontalen Holzbalken erfolgen solle, deren Höhe maximal 1,80 m über dem Niveau der angrenzenden Grundstücke betrage.
3 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht insbesondere fest, dass die aufgestellten Container als bewilligungspflichtige Gebäude gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG zu qualifizieren seien. Es handle sich hierbei nicht um jene vier runden, baubehördlich bewilligten Regenwasserbecken, zumal die Container zu den festgestellten Lagerungszwecken (diverse Materialien, Unrat, Müll, etc.) verwendet würden. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass in einem oder mehreren Containern Werkzeuge für die Umsetzung eines auf dem Baugrundstück bewilligten Bauvorhabens aufbewahrt würden. Die ausgeführte Einfriedung sei höher als die mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2021 bewilligte Einfriedung, sodass keine bescheidkonforme Errichtung gegeben sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 19 lit. f BauG bedürfe die Errichtung einer Einfriedung, welche eine Höhe von 1,80 m überrage, einer Baubewilligung.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, dass das Verwaltungsgericht in eklatanter und unvertretbarer Weise den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit (Amtswegigkeit) sowie das Parteiengehör verletzt habe. Die Revisionswerberin habe substantiiert Beweisanträge (Einvernahme des Architekten sowie einer weiteren Person) gestellt, um zu beweisen, dass die Container im Rahmen des behördlich bewilligten Hofneubaus als zwingend vorgeschriebene Wasserauffangbecken fungierten. Die Beweisanträge seien mit der denkunmöglichen Begründung abgelehnt worden, es gebe „keine Anhaltspunkte, weshalb am festgestellten Sachverhalt [...] gezweifelt werden sollte“. Ebenso unschlüssig sei die Beweiswürdigung zur Einfriedung, weil das Verwaltungsgericht den Abbruch wegen einer Abstandsverletzung zur Grundgrenze de facto exklusiv auf die Ausführungen eines Amtssachverständigen gestützt habe, der jedoch die Einhaltung der Abstände mangels Ersichtlichkeit der Grundgrenze vor Ort nach seinen eigenen Angaben nicht habe beurteilen können.
Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis der Abbruchverfügung nach § 40 Abs. 2 BauG zur Bewilligungsfreistellung von Baustelleneinrichtungen gemäß § 20 Abs. 5 BauG, insbesondere zur Frage ob (See-)Container, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hofneubaus auf Basis geänderter Deckpläne als zwingend vorgeschriebene Wasserauffangbecken adaptiert werden sollen (Auskleidung mit Sarnafil-Folie), dem sofortigen Abbruchregime des § 40 BauG unterlägen, nur weil sie im temporären Bauzustand auch für andere Materialien (als Futtercontainer oder Baustelleneinrichtung) genutzt worden seien.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 13.11.2025, Ra 2025/06/0276 bis 0277, mwN).
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre. Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargelegt werden. Dies setzt voraus, dass-auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehles als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/06/0231). Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in dieser Hinsicht sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes-zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist-nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu getroffenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 18.3.2025, Ra 2022/06/0221 bis 0224, mwN).
10 Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Hinblick auf die Abweisung der beantragten Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Container im Rahmen des behördlich bewilligten Hofneubaus als zwingend vorgeschriebene Wasserauffangbecken fungierten, nicht auf. Das Verwaltungsgericht stützte den festgestellten Sachverhalt nachvollziehbar auf die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 16. Oktober 2025, der (nach Durchführung eines Ortsaugenscheins) die festgestellte Nutzung der insgesamt acht Container (zur Lagerung diverser Sachen) sowie deren örtlich abweichende Aufstellung von den bewilligten vier runden Regenwasserbecken darlegte. Das Zulässigkeitsvorbringen enthält keinerlei Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Erheblichkeit der Befragung der beiden Zeugen und darauf aufbauend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung darzutun.
11 Auch hinsichtlich der behaupteten unschlüssigen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Frage der Verletzung der Abstandsvorschriften durch die Einfriedung verabsäumt es die Revisionswerberin, den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, das den angeordneten Abbruch auf die nicht bescheidkonforme Errichtung der Einfriedung infolge ihrer höheren Ausführung (bis zu 2,65 m anstatt bis zu 1,80 m) und die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Anzeigepflicht gemäß § 19 lit. f BauG stützte, substantiiert entgegenzutreten und darzulegen, weshalb im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre. Schon mangels konkreter und fallbezogener Relevanzdarstellung wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt.
12 Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision im behaupteten fraglichen Verhältnis einer Abbruchverfügung nach § 40 Abs. 2 BauG zur Bewilligungsfreistellung von Baustelleneinrichtungen nach § 20 Abs. 5 BauG erblickt, ist auszuführen, dass Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, der festgestellte Sachverhalt ist (vgl. VwGH 20.2.2026, Ra 2026/06/0023, mwN). Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Container der Lagerung diverser Sachen (nicht aber von Baustellenwerkzeug) dienten, ohne den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten. Zudem hat das Verwaltungsgericht-wenn es in der Sache selbst entscheidet-seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 6.10.2022, Ra 2022/06/0083, mwN), sodass auch die behauptete, hinkünftig beabsichtigte Adaptierung der Container (durch Auskleidung mit einer Folie) zum Zweck der Verwendung als Wasserauffangbecken keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
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