Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. U A, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, der gegen das am 10. März 2026 mündlich verkündete und am 10. April 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Zl. LVwG-154648/13/JS, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kirchberg-Thening; mitbeteiligte Parteien: 1. DI S E und 2. A P; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Die Antragstellerin bekämpft als Nachbarin eine den mitbeteiligten Parteien erteilte Baubewilligung zur „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport und Abstellraum“ nach der Oö. Bauordnung 1994. Die diesbezügliche, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Als unverhältnismäßiger Nachteil wird darin seitens der Antragstellerin geltend gemacht, der Baubewilligungsbescheid ermögliche es den mitbeteiligten Parteien, umgehend mit der Umsetzung des bewilligten Bauvorhabens zu beginnen. Dies führe zu einer tiefgreifenden und faktisch irreversiblen Veränderung der bestehenden baulichen und topographischen Situation. Eine nachträgliche Beseitigung der Baumaßnahmen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wäre nur mit erheblichem technischem und wirtschaftlichem Aufwand möglich und in der Praxis „kaum mehr effektiv durchsetzbar“. Die projektierten Geländeveränderungen führten zu einer „konkreten Gefahr nachteiliger Auswirkungen durch Niederschlags- und Oberflächenwässer“ auf das Grundstück der Revisionswerberin und die projektierten Dachaufbauten und Höhenentwicklung des Bauvorhabens bewirkten Beeinträchtigungen der „Belichtungs-, Beschattungs- und Baukörpersituation“ gegenüber der Liegenschaft der Revisionswerberin. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der effektive Rechtsschutz „weitgehend leerlaufen“.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/06/0268, oder auch 24.9.2021, Ra 2021/06/0133, jeweils mwN).
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei im Provisorialverfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/05/0189, mwN).
6 Im gegenständlichen Fall sind die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen und entspricht der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem dargestellten Konkretisierungsgebot nicht.
7 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden. Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/05/0004 oder auch 4.8.2022, Ro 2022/05/0010, jeweils mwN). Dass ein allfälliger späterer Abbruch oder eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, behauptet die Antragstellerin in ihrem Aufschiebungsantrag nicht konkret. Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen zur möglichen Ausübung der den mitbeteiligten Parteien mit der erteilten Bewilligung eingeräumten Berechtigung keinen unverhältnismäßigen Nachteil der Antragstellerin auf.
8 Die im Aufschiebungsantrag darüber hinaus behauptete Gefahr nachteiliger Auswirkungen durch Niederschlags- und Oberflächenwässer auf das Grundstück der Revisionswerberin bzw. behauptete Beeinträchtigungen der „Belichtungs-, Beschattungs- und Baukörpersituation“ werden ebenfalls in keiner Weise näher konkretisiert bzw. belegt (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/05/0241 oder auch 28.4.2020, Ra 2020/06/0040, jeweils mwN). Welcher unverhältnismäßige Nachteil mit dem (möglichen) sofortigen Vollzug der bekämpften Entscheidung (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 24.9.2021, Ra 2021/06/0133, mwN) für die Antragstellerin verbunden wäre, wird somit auch mit dem genannten Vorbringen nicht ausreichend dargelegt.
9 Während daher grundsätzlich die Interessen der Bauwerber an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb die in Rede stehende Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb ein-allfällig-durch die Ausübung der eingeräumten Berechtigung zu erwartender Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. z.B. VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005, oder auch nochmals 31.3.2026, Ra 2026/05/0004, jeweils mwN).
10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Juli 2026
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