Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. August 2019, 405- 3/552/1/8-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; mitbeteiligte Partei: G, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13; weitere Partei:
Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Die Antragstellerin bekämpft als Nachbarin eine der mitbeteiligten Partei erteilte Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997. Die diesbezügliche, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin dazu, soweit relevant, im Wesentlichen aus, für sie wäre "ein Baubeginn vor der Entscheidung über die Revision mit unverhältnismäßigem Nachteil aus dem überdimensioniert und überhöht geplanten Bauvorhaben (...) durch massive Immissionsbelastungen wie Erschütterungen beim Aushub der Baugrube, monatelangen Baulärm sowie erhebliche Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung verbunden". 2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
4 Diesem Konkretisierungsgebot entspricht die Antragstellerin nicht.
5 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. z.B. VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005, oder auch bereits VwGH 26.2.2007, AW 2006/06/0060, jeweils mwN). Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. nochmals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen der Antragstellerin keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin auf. 6 Auch der Umstand, dass Bauausführungen typischerweise geeignet sind, Immissionsbelästigungen auf Nachbargrundstücken herbeizuführen, führt nicht zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. abermals VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mit Verweis bereits auf VwGH 30.10.2013, AW 2013/05/0076). 7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 20. Dezember 2019
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