Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Ing. R,
2. der M, beide vertreten durch die Stenitzer Stenitzer Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 32-34, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. November 2016, Zl. LVwG 50.21-342/2016-31, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz; mitbeteiligte Partei: N GmbH, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Würde die angefochtene, mit dem Immissionsschutz und dem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehende Bauführung und Nutzung einsetzen, würden die Revisionswerber durch die dadurch ausgelösten Immissionen einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt werden. Die Verwirklichung dieses Risikos würde einen nicht wieder gut zu machenden Schaden bedeuten.
2 Die mitbeteiligte Partei sprach sich in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2017 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Zu beachten ist zunächst, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den hg. Beschluss vom 3. August 2016, Ra 2016/06/0016).
5 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2015, Ra 2015/05/0048, mwN).
6 Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Übrigen allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom 3. August 2016).
7 Während grundsätzlich, wie bereits dargestellt, die Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, haben die Revisionswerber nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte (vgl. nochmals den zitierten hg. Beschluss vom 3. August 2016).
8 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 14. März 2017