Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache 1. der R M, BA, 2. des DI G K und 3. der M K, alle in O und alle vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, LL.M., Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Herrenstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. August 2021, LVwG 152673/24/EW 152680/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde O; mitbeteiligte Partei: W GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde Ottensheim Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurden u.a. die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. (belangte Behörde) vom 8. April 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 17 Wohneinheiten und 19 Tiefgaragenplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Baubewilligungsbescheid ein weiterer Auflagenpunkt zum Tiefgaragentor hinzugefügt wurde (I.). Gleichzeitig wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, Kommissionsgebühren zu entrichten (II.). Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für unzulässig erklärt (III.).
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien die nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis Grundstückseigentümer von nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücken sind zu deren Zulässigkeit zusammengefasst vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Begriffen „außenliegend“, „Empore“ und „Aufenthaltsraum“ vor; eine Waschküche, Emporen und Stiegenhäuser wären „bei rechtlich richtiger Auslegung (wie unten noch zu zeigen sein wird)“ in die Geschossflächenzahl einzuberechnen gewesen. Im Zusammenhang mit der Geschossanzahl liege keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage „ob eine bzw unter welchen Voraussetzungen eine Empore als eigenständiges Geschoß zu sehen ist“ vor. Weiters sei eine näher genannte Vorschrift des Bebauungsplanes zum Schutz der Nachbarn vor Außenbeleuchtungsanlagen nicht eingehalten worden und das LVwG sei sowohl zur Frage von Lichtimmissionen als auch zur Frage von Lärmimmissionen von (nicht näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Außerdem komme es an näher bezeichneten Punkten zu einer Überschreitung der Baufluchtlinie; das Richtigstellen einer Aktenwidrigkeit liege nicht nur im Interesse der betroffenen Parteien, sondern auch im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert würden, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragten, die Revision kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen. Die Oberösterreichische Landesregierung sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.
4 Die Revision ist unzulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.12.2022, Ra 2022/05/0186, mwN).
9 In den demnach zur Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Revisionszulässigkeitsgründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174, mwN).
10 Die vorliegende Revision stützt ihre Zulässigkeitsbegründung zunächst auf die Frage der Auslegung der Begriffe „außenliegend“, „Empore“ und „Aufenthaltsraum“; dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
11 Dazu ist Folgendes zu sagen:
12 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/05/0049, 3.4.2023, Ra 2023/05/0008, oder auch 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, jeweils mwN). Ebenso vermag der bloße Verweis auf „wie unten noch zu zeigen sein wird“ (gemeint wohl: in den Revisionsgründen enthaltene Ausführungen) den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht zu genügen (vgl. z.B. VwGH 24.5.2023, Ra 2023/05/0057 oder 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, mwN).
13 Im Revisionsfall führte das LVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung aus, dass und aus welchen Gründen näher genannte Gebäudeteile in die Geschossflächenzahl (deren Einhaltung Nachbarn im Bundesland Oberösterreich grundsätzlich als subjektiv öffentliches Recht im Verfahren geltend machen können, vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2006, 2005/05/0151, mwN) nicht einzubeziehen seien. In den Revisionszulässigkeitsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom LVwG für seine Auffassung ins Treffen geführten Gründen; inwiefern das Schicksal der Revision von einzelnen unterschiedlichen hier abstrakt angesprochenen Begriffsauslegungen abhängig sein sollte, ist den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht zu entnehmen.
14 Soweit zur Zulässigkeit weiter vorgebracht wird, es liege im Zusammenhang mit der Geschossanzahl keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob eine bzw unter welchen Voraussetzungen eine Empore als eigenständiges Geschoß zu sehen ist“, ist, anders als etwa in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juni 2017, Ra 2014/05/0059, zugrundeliegenden Sachverhalt, nicht erkennbar, dass die revisionswerbenden Parteien damit auf eine Verletzung in ihren subjektiv öffentlichen Rechten im Sinn des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 durch eine behauptete Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe hinauswollen; inwieweit sich die angesprochene Frage für sich genommen auf eine Bestimmung beziehen soll, die im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, wird in den Zulässigkeitsgründen der Revision nicht dargetan. Abgesehen davon treten die revisionswerbenden Parteien darin der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass das revisionsgegenständliche Bauprojekt eine maximale Höhe von 11 m aufweist, was den Festlegungen des anzuwendenden Bebauungsplanes entspricht, auch nicht entgegen; eine Überschreitung der höchstzulässigen Gebäudehöhe wird somit nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.
15 Wenn die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen der Revision darüber hinaus vorbringen, es sei eine näher genannte Vorschrift des Bebauungsplanes zum Schutz der Nachbarn vor Außenbeleuchtungsanlagen nicht eingehalten worden und das LVwG sei sowohl zur Frage von Lichtimmissionen als auch zur Frage von Lärmimmissionen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wird weder die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels konkret dargetan (vgl. zur nötigen Relevanzdarstellung bei behaupteten Verfahrensmängeln für viele etwa VwGH 22.6.2023, Ra 2023/06/0033, mwN), noch konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, von welcher hg. Rechtsprechung nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien das LVwG in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/05/0248, oder auch 9.8.2022, Ra 2019/05/0115, jeweils, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG wird daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
16 Auch dem Zulässigkeitsvorbringen schließlich, es komme an näher bezeichneten Punkten zu einer Überschreitung der Baufluchtlinie und es liege „im allgemeinen Interesse, dass Fehlentscheidungen verhindert“ würden, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu entnehmen. Das LVwG führte nach Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen im angefochtenen Erkenntnis aus, weder der westliche, noch der östliche Baukörper überschritten die Baufluchtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, mwN); die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch in diesem Zusammenhang weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem LVwG eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre.
17 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
18 Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die revisionswerbenden Parteien zwar das angefochtene Erkenntnis insgesamt bekämpfen, die Revision jedoch zu dessen Spruchpunkt II. welcher die revisionswerbenden Parteien auch nicht betrifft kein Vorbringen enthält.
19 Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Oktober 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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