Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. inGröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des C S und 2. der E L, beide vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. März 2026, LVwG-AV-2266/001-2023, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Willendorf; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde W vom 24. Mai 2023, mit dem den revisionswerbenden Parteien der Auftrag erteilt worden war, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ein näher bezeichnetes „Gartenhaus“ abzubrechen und die fachgerechte Entfernung schriftlich nachzuweisen, als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf dem Boden der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen aus, seit den 1950er-Jahren habe auf einem Betonfundament eine Gartenhütte im Ausmaß von ca. 16 m 2 aus Holzstehern bestanden, deren Zwischenräume mit Holz ausgekleidet gewesen seien und auf denen ein Dach geruht habe. Im Zuge der „Renovierung“ seien alle Holzsteher, da vermorscht, ebenso ausgetauscht worden wie alle Außenwände. Das Fundament sowie das Dach hätten darüber hinaus an die um ca. 43 % auf 23 m 2vergrößerte Grundfläche der Hütte angepasst werden müssen. Unter Instandsetzung seien Handlungen zu verstehen, bei welchen jeweils schadhafte Teile eines Bauwerks durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzen einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden (Hinweis auf VwGH 20.12.1994, 92/05/0240); eine Instandsetzung komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn wesentliche Teile des Gebäudes vorhanden blieben (Hinweis auf VwGH 1.9.1998, 98/05/0059). Durch die vorgenommene „Renovierung“ sei nicht nur ein wesentliches Maß an raumbildender Altsubstanz nicht mehr vorhanden, sondern das Gartenhaus stelle in seiner nunmehrigen Ausgestaltung (samt Vergrößerung) jedenfalls ein „aliud“ im Verhältnis zum Altbestand, wie er im Vermessungsplan aus 2017 dokumentiert worden sei, dar. Damit sei ein allfälliger ursprünglicher Baukonsens jedenfalls untergegangen und es liege ein Neubau vor, sodass das Gartenhaus in der aktuellen Ausgestaltung gemäß § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) baubehördlich bewilligungspflichtig sei. Eine Baubewilligung liege jedoch nicht vor. Aufgrund der Konsenslosigkeit des Gebäudes sei daher ein Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu erteilen gewesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist ausgeführt, aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich „nicht ausreichend ableiten“, dass keine Instandsetzung vorliege. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht dennoch das Vorliegen einer Instandsetzung ausschließe, weiche es von-nicht näher genannter-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob konkrete Maßnahmen als Instandsetzung anzusehen sind oder nicht, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2025/06/0004, Rn. 19). Mit dem nicht konkretisierten Vorbringen, aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich „nicht ausreichend ableiten“, dass keine Instandsetzung vorliege, wird keine Unvertretbarkeit der auf entsprechende Feststellungen gestützten Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es liege keine Instandsetzung vor, aufgezeigt. Im Übrigen nennt der Revisionswerber weder konkrete Rechtsprechung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch die konkreten Abweichungen bei gleichem Sachverhalt (vgl. zu den Erfordernissen iZm der Behauptung abweichender Rechtsprechung etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2024/05/0103, Rn. 16).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2026
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