Rückverweise
Der frühere Baukonsens geht mit der völligen Beseitigung des früheren Bauwerkes selbst dann unter, wenn es zu einem völlig unveränderten Ersetzen des Baus kommt; liegt eine gänzliche Substanzerneuerung vor, handelt es sich nicht mehr um eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Baus, sondern um einen Neubau (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/06/0046, zum Burgenländischen Baugesetz).