Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Marktgemeinde Offenhausen gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. April 2026, LVwG-154578/8/KHu, betreffend Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung einer Flächenwidmungsplanänderung samt Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Gemeinde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 12. August 2025, mit welchem ihr die aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung eines näher genannten Flächenwidmungsplanes samt Änderung des näher bezeichneten Örtlichen Entwicklungskonzeptes versagt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
2 Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, das Flächenwidmungsvorhaben sehe vor, eine Fläche von rund 22.000 m², die derzeit als Grünland mit teilweiser Sonderausweisung „Holzverarbeitender Betrieb“ gewidmet sei, im Ausmaß von ca. 12.795 m² in Betriebsbaugebiet samt Pufferzone, im Ausmaß von ca. 9.176 m² in eingeschränktes gemischtes Baugebiet samt Pufferzone und im Ausmaß von 167 m² in Verkehrsfläche umzuwidmen. Die Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes sehe damit korrespondierend die Ausweisung als „Bauerwartungsland betriebliche Funktion“ vor; zuvor sei in diesem Bereich keine Funktion ausgewiesen gewesen.
3 Aus raumordnungsfachlicher Sicht bewirke das Umwidmungsvorhaben die Schaffung eines Baulandsplitters im landwirtschaftlich geprägten Raum in einer dezentralen Lage ohne Anbindung an bestehende Strukturen. Der Umwidmungsbereich sei großräumig von Grünland umgeben. Die Widmung von Betriebsbaugebiet und gemischtem Baugebiet in dem in Rede stehenden Bereich stelle daher aus fachlicher Sicht eine Zersiedelung dar. Auch werde eine Störung des Landschaftsbildes bewirkt; die derzeit auf der Umwidmungsfläche vorhandenen Bauten seien als landwirtschaftlicher Bestand erkennbar, während die angestrebten Widmungen eine Bebauung ermöglichten, die sich von landwirtschaftlichen Strukturen entferne und das Landschaftsbild störe. Eine bereits vorliegende Nachnutzung gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) sei von einer Umwidmung in Bauland zu unterscheiden, da die Nachnutzungsmöglichkeit für bestehende Bauten im Grünland ausschließlich an die historisch entstandene Bausubstanz anknüpfe, während eine Baulandwidmung die in der jeweiligen Widmungskategorie gesetzlich definierten Verwendungen ermögliche, ohne dass es auf das Vorliegen eines Bestandes ankomme oder eine Limitierung auf die vorhandenen baulichen Strukturen oder einen konkreten bestehenden Betrieb erfolge. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Schaffung von Baulandinseln im Grünland sei derart gewichtig, dass es durch das Interesse an der Erweiterung eines für die Gemeinde wichtigen Betriebes an diesem raumordnerisch verfehlten Standort nicht überwogen werden könne (wird näher ausgeführt). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne auch der Bedarf nach Flächen eine bestimmte Flächenwidmung nicht rechtfertigen und aus einer gegebenen, für sich allenfalls nicht wünschenswerten Situation könne keine Rechtfertigung für eine weitere Fehlentwicklung abgeleitet werden (Hinweis jeweils auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde habe daher ihre Aufsichtsfunktion vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 7 und 10 leg. cit. zu Recht wahrgenommen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, die zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung lauteten:
„Verkennt das Verwaltungsgericht die Grenzen der aufsichtsbehördlichen Kontrolle und die Wesensmerkmale der gemeindlichen Planungshoheit, wenn es der von der Gemeinde im Rahmen des § 30 Abs. 8 OÖ Raumordnungsgesetz 1994, vorgenommenen, sachlich begründeten Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung des Grünlandes einerseits und dem öffentlichen Interesse am sparsamen Umgang mit Grund und Boden durch Revitalisierung bestehender Bausubstanz andererseits, die rechtliche Zulässigkeit abspricht und dem im erstgenannten Interesse einen absoluten, jeglicher Abwägung entzogenen Vorrang einräumt?
Stellt es eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar, wenn im Rahmen der Interessensabwägung bei einer Flächenwidmungsplanänderung nach dem Oö. ROG 1994 die Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994) und die Stärkung des ländlichen Raumes (§ 2 Abs. 1 Z 3 Oö. ROG 1994)-manifestiert im Erhalt eines strukturell bedeutenden Betriebes und der damit verbundenen Kommunalsteuereinnahmen als von vornherein nachrangig gegenüber anderen Raumordnungszielen, wie der Freihaltung des Grünlandes, behandelt werden und ihnen damit die erforderliche Gewichtung versagt wird?“
Es fehle eine Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die klassischen Ziele der Raumordnung im Lichte neuerer, ebenso gewichtiger öffentlicher Interessen wie dem Bodenschutz und der nachhaltigen Nutzung bestehender Ressourcen, aber auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Gemeinden, zu interpretieren und abzuwägen seien. Die Interpretation des LVwG widerspreche dem Wesen der Raumordnung und bedürfe einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Fallbezogen kam das LVwG im angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen einschlägiger Fachrichtungen sowie unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass gegenständlich der Versagungsgrund des § 34 Abs. 2 Z 1 Oö. ROG 1994 iVm § 2 Abs. 1 Z 7 und 10 leg. cit. vorliegt. Das allgemeine Zulässigkeitsvorbringen der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision nimmt auf die relevanten rechtlichen Argumente des Erkenntnisses einschließlich der dazu angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei konkreten Bezug.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach ausgesprochen, dass ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung zur Darlegung der Zulässigkeit einer Revision nicht ausreicht. Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von der revisionswerbenden Partei dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt. Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. für viele etwa VwGH 10.4.2026, Ra 2025/05/0060; 15.5.2026, Ra 2026/05/0005, jeweils mwN, bzw. sinngemäß in einer Angelegenheit der Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für eine Flächenwidmungsplanänderung auch VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0016, mwN).
11 Soweit die revisionswerbende Partei in den Zulässigkeitsgründen der Revision im Übrigen mit Fragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde argumentiert, wird nicht dargelegt, inwieweit diesem Vorbringen gegenständlich Relevanz zukommt, da sich nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf den in Rede stehenden Flächen bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein holzverarbeitender Betrieb befindet.
12 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2026
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